Wegzugsbesteuerung: Überarbeitetes Vordruckmuster („ASt‑Mitteilung“) nach § 6 AStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ein überarbeitetes Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung („ASt‑Mitteilung“) sowie eine Anleitung hierzu bekanntgegeben.

Die mit BMF‑Schreiben vom 15. Juli 2024 veröffentlichten Vordrucke wurden wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz überarbeitet und um die Wegzugsbesteuerung für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 InvStG) und Spezial‑Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG) ergänzt.

Da die technischen Voraussetzungen für die Abgabe über die amtlich bestimmte Schnittstelle noch nicht abgeschlossen sind, ist spätestens mit Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I das neue Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden; der Vordruck soll voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular‑Management‑System (FMS) als ausfüllbares Formular bereitstehen.

Laut Anleitung ist der Vordruck u. a. für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG a. F. (bis 31.12.2021), § 6 Abs. 1 AStG (ab 01.01.2022) sowie § 19 Abs. 3 bzw. § 49 Abs. 5 InvStG (ab 01.01.2025) zu verwenden; „alte Fassung“ bezeichnet die bis zum 30.06.2021 geltende Fassung des Außensteuergesetzes.

Die Vordrucke finden Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-12-12-vordruck-anwendung-wegzugsbesteuerung.html]

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