Von: Tobias Frambach
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. Mai 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt. Das steuerliche Entlastungsvolumen der fünf Maßnahmen soll sich bis zum Jahr 2029 auf insgesamt rund EUR 45 Mrd. belaufen.
Es sind folgende Steueränderungen geplant:
- Degressive Abschreibung von bis zu 30% p.a. für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Investitionen ab dem 01. Juli 2025 und vor dem 01. Januar 2028 (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
- Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge von 75% im Erstjahr (und in den Folgejahren von 10% bis 2% p.a.), die ab dem 01. Juli 2025 und vor dem 01. Januar 2028 angeschafft werden (§ 7 Abs. 2a EStG-E).
- Erhöhung der Bruttopreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung von EUR 70.000 auf EUR 100.000 für ab dem 01. Januar 2026 angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E).
- Schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15% um jährlich jeweils einen Prozentpunkt ab dem Jahr 2028 bis auf 10% im Jahr 2032 (§ 23 KStG-E) mit korrespondierender Reduzierung des Thesaurierungssatzes für Personenunternehmen (§ 34a Abs. 1 EStG-E).
- Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage (von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. ab 2026) und Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen durch pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten mittels Aufschlag von 20% (§ 3 Abs. 3b, 5 FZulG-E).