Autor: Tobias Frambach
Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Dabei wurde § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG neu eingeführt. Danach soll verhindert werden, dass bei einer Einbringung u.a. eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft durch Entnahmen des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile entstehen können. Damit korrigiert der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung vom 07. März 2018 (I R 12/16), nach den Entnahmen die den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen, nach § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG zu einer Minderung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile führen, wodurch auch negative Anschaffungskosten entstehen konnten.
Durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG bedarf es einer Wertaufstockung, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negativ werden würde. Dadurch können die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile nicht negativ werden, während es beim Einbringenden zur Aufstockung und damit Besteuerung der stillen Reserven kommen kann.
§ 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG findet in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge mit Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember2023 oder in anderen Fällen mit Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 erstmalig Anwendung. Bei einer nach dem 31. Dezember 2023 beschlossenen Umwandlung und einer beantragten Rückbeziehung in den Veranlagungszeitraum 2023 sollte es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handeln. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.