Autor: Tobias Frambach
Mit BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Pauschbeträge für unentgeltlichen Wertabgaben (sog. Sachentnahme) für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben. Die Pauschbeträge sollen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Dadurch soll eine Vereinfachung geschafft werden, da der Steuerpflichtige so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen entbunden werden soll (§ 148 S. 1 AO). Zu- oder Abschläge zur Anpassung der Pauschbeträge an individuelle Verhältnisse sind daher nicht zulässig.
Der Pauschbetrag stellt einen Jahreswert dar und gilt für eine Person. Dabei entfällt der Ansatz für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, während für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen ist.
Die Pauschbeträge gelten insbesondere für Bäckereien, Gaststätten aller Art, Getränkeeinzelhandel oder Café und Konditoreien.
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