Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, S. 623) Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland nach § 33a Abs. 1 EStG – das ändert sich ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen grundlegend überarbeitet. Anlass ist das Jahressteuergesetz 2024. Wichtigste Neuerung: Geldzahlungen werden nur noch anerkannt, wenn sie per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person fließen. Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und ersetzt die Fassung vom 06.04.2022.

Kernaussagen auf einen Blick

  • Banküberweisung als Anerkennungsvoraussetzung: Unterhalt in Geldform ist ab 2025 nur begünstigt, wenn der Betrag auf ein Konto der unterhaltenen Person überwiesen wird.
  • Nachweise & Mitwirkungspflicht: Bei Auslandssachverhalten betont das BMF die erhöhte Mitwirkungspflicht: Identität des Empfängers, Zufluss beim Empfänger und Bedürftigkeit sind mit sicheren, leicht nachprüfbaren Belegen (ggf. mit beglaubigter Übersetzung) zu dokumentieren.
  • Zahlungswege im Detail:
    • Klassische Überweisungen sind mit Kontoauszügen/Buchungsbestätigungen zu belegen.
    • Abgekürzter Zahlungsweg (z. B. Miete direkt an den Vermieter der unterstützten Person) ist zulässig, wenn die Verbindlichkeit der unterstützten Person nachgewiesen wird.
    • Zahlungsdienstleister: Überweisungen auf ein Konto der unterstützten Person via Zahlungsdienstleister sind begünstigt; Transfers in „E-Wallets“ (z. B. an eine Mobilnummer/E-Mail) ohne eindeutige Bankkontozuordnung genügen regelmäßig nicht.
  • Erwerbsobliegenheit: Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist grundsätzlich Eigenunterhalt zumutbar; Ausnahmen (z. B. Krankheit, Behinderung, Kinderbetreuung unter 6 Jahren) sind eng definiert und nachzuweisen. Eine bloße Arbeitslosigkeitsbescheinigung der Heimatbehörde reicht nicht.
  • Höchstbetrag & Kürzungen: Der Höchstbetrag beträgt (wie im Schreiben gerechnet) 12.096 € jährlich; bei unterjähriger Unterstützung zeitanteilige Kürzung, außerdem Kürzungen nach Ländergruppeneinteilung und Anrechnung eigener Bezüge der unterstützten Person. Kostenpauschale 180 € bei ausländischen Renten u. Ä.
  • Opfergrenze: Zusätzlich kann der Abzug durch die Opfergrenze (leistendes Einkommen) begrenzt sein; das BMF verweist auf das parallele Allgemeinschreiben vom 15.10.2025 und zeigt ein Rechenbeispiel.

Wer kann begünstigt unterstützt werden?

Begünstigt sind nur gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nach inländischem Recht (z. B. Ehegatten, Eltern). Nicht begünstigt sind u. a. Kinder mit Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch sowie Personen, die nur nach ausländischem Recht unterhaltsberechtigt sind.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

  • Bedürftigkeit der unterstützten Person (z. B. zweisprachige Unterhaltserklärung aus dem FMS, ergänzt um Belege wie Steuer-/Renten-/Verdienstnachweise). Für jede Person eine eigene Erklärung.
  • Zahlungsfluss (Kontoauszüge/Buchungsbelege), Empfängeridentität, ggf. Begründung für abgekürzten Zahlungsweg.
  • Übersetzungen: Fremdsprachige Unterlagen sind i. d. R. mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen.

Typische Praxisfragen

1) Darf ich direkt an Dritte zahlen (Miete, Klinik)?
Ja, als „abgekürzter Zahlungsweg“, wenn die Verbindlichkeit der unterstützten Person besteht und nachgewiesen wird.

2) Reichen Transfers in eine mobile Geldbörse?
In der Regel nein. Ohne klare Zuordnung zu einem Bankkonto der unterstützten Person fehlt der begünstigte Zahlungsnachweis.

3) Wie wird zeitanteilig gekürzt?
Unterjährige Zahlungen mindern den Höchstbetrag um 1/12 je fehlendem Monat; zahlreiche Beispiele im Schreiben (z. B. erstmalige Zahlung ab Juni).

4) Welche eigenen Bezüge werden angerechnet?
Alle Geld- und Sachbezüge der unterstützten Person; Umrechnung in Euro; Kostenpauschale 180 € bei ausländischen Renten/vergleichbaren Einkünften.

5) Gilt eine Ländergruppenkürzung?
Ja. Höchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag sind je nach Wohnsitzstaat zu kürzen (Ländergruppeneinteilung).

Handlungsempfehlungen für die Praxis

  1. Zahlungswege umstellen: Ab 2025 nur noch Banküberweisungen (ggf. über Zahlungsdienstleister, aber auf das Empfängerkonto), keine E-Wallets.
  2. Dokumentation standardisieren: FMS-Unterhaltserklärung je Person, Identitäts- und Bedürftigkeitsbelege, Kontoauszüge mit Empfängername, ggf. Vertragskopien (Miete/Arzt) bei abgekürztem Zahlungsweg.
  3. Erwerbsobliegenheit prüfen: Bei erwerbsfähigen Personen Ausnahmegründe belegen (medizinische Gutachten etc.).
  4. Rechenlogik beachten: Höchstbetrag (12.096 €) ggf. zeitanteilig, Ländergruppe, eigene Bezüge (inkl. 180-€-Pauschale) und Opfergrenze berücksichtigen.

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