Kurzfazit: Das BMF hat seine Hinweise zu Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung aktualisiert. Wichtigste Neuerung: Geldunterhalt ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch abziehbar, wenn er per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers gezahlt wird. Außerdem wurden Beträge und Beispiele angepasst.
Was ist neu ab VZ 2025?
- Überweisungspflicht für Geldzuwendungen: Barzahlungen oder „Geld an Dritte“ sind für den Abzug nicht mehr ausreichend. Erforderlich ist die Banküberweisung direkt auf das Konto der unterhaltenen Person. Gilt erstmals für VZ 2025 und ersetzt das BMF-Schreiben vom 06.04.2022.
- Aktualisierte Beträge in den Beispielen: Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG beträgt in den BMF-Beispielen 12.096 €; Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der unterhaltenen Person können zusätzlich berücksichtigt werden (im Beispiel 1.200 €), sodass ein Gesamthöchstbetrag von 13.296 € möglich ist. (Der konkrete KV/PV-Betrag richtet sich nach den tatsächlichen, begünstigten Aufwendungen.)
Wer ist begünstigt?
- Gesetzlich Unterhaltsberechtigte (z. B. Kinder, Eltern, Ehegatten/Lebenspartner, geschiedene Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes) – bei Haushaltszugehörigkeit wird regelmäßig Unterhalt in Höhe des Höchstbetrags angenommen. Räumliche Trennung (Studium/Ausbildung auswärts) schadet i. d. R. nicht.
- Gleichgestellte Personen in sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften (z. B. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft), wenn öffentliche Leistungen wegen der Unterhaltszahlungen ganz/teilweise nicht (mehr) gewährt würden. Schriftliche Erklärungen und ggf. weitere Nachweise sind vorzuhalten.
Voraussetzungen im Überblick
- Bedürftigkeit der unterhaltenen Person (kein/geringes Vermögen, kein ausreichendes Einkommen).
- Begünstigte Aufwendungen: typischer Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Wohnung/Hausrat, notwendige Versicherungen) und Ausbildungsunterhalt. Sonderbedarf (z. B. Krankheitskosten) fällt nicht unter § 33a Abs. 1, sondern kann ggf. über § 33 EStG geltend gemacht werden.
- Abzugsbeschränkungen („Opfergrenze“) und Verteilungslogik: Ermittlung auf Basis des verfügbaren Nettoeinkommens (ggf. Kopfteilungsverfahren in Bedarfsgemeinschaften). Die BMF-Beispiele illustrieren die Schritte und die Höchstbeträge.
- Eigene Einkünfte/Bezüge der unterhaltenen Person sind anzurechnen; bei Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags.
Nachweise
- Für Geldzuwendungen gelten die Nachweisgrundsätze des zeitgleich veröffentlichten BMF-Schreibens zu Unterhalt an Personen im Ausland sinngemäß – u. a. geordnete Zahl- und Belegnachweise. Zentral bleibt: Banküberweisung als Zahlungsweg.
Praxisfolgen & To-dos für Mandant/innen
- Zahlungsweg umstellen: Spätestens ab 01.01.2025 Unterhaltszahlungen ausschließlich per Banküberweisung an den/die Empfänger/in leisten. Daueraufträge einrichten.
- Belege sammeln: Kontoauszüge/Überweisungsbelege, KV/PV-Beitragsnachweise der unterhaltenen Person sowie Erklärungen bei Bedarfsgemeinschaften geordnet aufbewahren.
- Höchstbetrag & Anrechnung prüfen:
- Basis-Höchstbetrag (Beispielwert: 12.096 €) plus tatsächliche Basis-KV/PV der unterhaltenen Person (zusätzlich).
- Eigene Einkünfte/Bezüge der unterhaltenen Person gegenrechnen; bei Kapitalerträgen ohne Sparer-Pauschbetrag.
- Opfergrenze beachten: Abzug ggf. durch das verfügbare Nettoeinkommen begrenzt; BMF-Beispiele geben Rechenschritte vor.
Beispielhafte Beträge (aus dem BMF)
- Höchstbetrag § 33a Abs. 1 S. 1 EStG: 12.096 €
- Zusätzlich begünstigte KV/PV: z. B. 1.200 € (wenn nachgewiesen)
- Beispiel-Gesamthöchstbetrag: 13.296 €
(Endgültige Abzugsfähigkeit hängt u. a. von Anrechnung eigener Einkünfte/Bezüge und der Opfergrenze ab.)