Autor: Tobias Frambach
Mit Schreiben vom 04. September 2024 aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ihre Auffassung zur steuerlichen Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen und bringt ihre Auffassung grundsätzlich in Einklang mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung. Danach erkennt die Finanzverwaltung inkongruente Gewinnausschüttungen an, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind.
Inkongruente Gewinnausschüttungen zeichnen sich durch eine von den Anteilen am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung aus. Eine solche inkongruente Gewinnausschüttung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel enthält. Eine solche Öffnungsklausel ermöglicht es den Gesellschaften, jedes Jahr erneut über die unterschiedlichen Gewinnverteilungsquoten zu entscheiden. Darüber hinaus kann eine inkongruente Gewinnausschüttung im Falle satzungsdurchbrechender Beschlüsse erfolgen, die mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst werden und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann.
Es sind daher Fallkonstellationen denkbar, in denen ein Gesellschafter eine Gewinnausschüttung vornimmt, während ein anderer Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht ausschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt. Von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch ist nicht auszugehen, wenn die spätere Ausschüttung denselben Besteuerungsregelungen unterliegt und die Besteuerung somit lediglich aufgeschoben wurde.
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