Das Bundesministerium der Finanzen hat am 4.9.2025 einen Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen steuerlich zu entlasten und bürokratische Verfahren zu vereinfachen. Es sollen insbesondere die Steuerpflichtigen entlastet werden, bei denen sich durch die Krisen (hervorgehoben werden die Corona-Pandemie, steigende Energiekosten und die Inflation) der vergangenen Jahre die Kosten signifikant erhöht haben.
Unter anderem sind im Referentenentwurf folgende Maßnahmen vorgesehen:
Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
Die Entfernungspauschale soll ab dem 1.1.2026 auf 0,38 Euro je Kilometer angehoben – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Das soll auch für Wege bei doppelter Haushaltsführung gelten. Zudem soll die Mobilitätsprämie dauerhaft fortgeführt werden, sodass insbesondere Steuerpflichtige mit geringem Einkommen auch über 2026 hinaus profitieren sollen.
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) soll dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten. Diese Entlastung soll ab dem 1.1.2026 gelten und insbesondere die Gastronomiebranche stärken.
Änderungen bei der Gemeinnützigkeit
Vereine und gemeinnützige Organisationen sollen künftig von zahlreichen Verbesserungen profitieren:
• Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 Euro Umsatz pro Jahr
• Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro
• Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck
• Steuerliche Entlastungen bei Photovoltaikanlagen, wenn diese nicht Hauptzweck sind
De-minimis-Regelungen und Forschungszulage
Die Verweise auf die EU-De-minimis-Verordnung sollen aktualisiert werden. Das soll unter anderem die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sowie die Forschungszulage betreffen. Unternehmen sollen damit mehr Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile erhalten.
Verfahrensvereinfachungen
Geplant sind zudem Vereinfachungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden sowie bei bestimmten Antragsverfahren im Bereich der Umsatzsteuer. Dies soll Bürokratie reduzieren und die Bearbeitung beschleunigen.
Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer
Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollen von einer zentralen Zollabwicklung profitieren. Die Einfuhrumsatzsteuer soll künftig im Inland am Sitz des Unternehmens erhoben werden, auch wenn die Zollanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt.
Inkrafttreten
Die meisten Regelungen sollen zum 1. Januar 2026 gelten. Einzelne Änderungen sollen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Fazit
Das Steueränderungsgesetz 2025 könnte spürbare Entlastungen für Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende und Vereine bringen. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Verbesserungen für Pendler, die dauerhafte Umsatzsteuerentlastung in der Gastronomie sowie die erweiterten Möglichkeiten für gemeinnützige Organisationen.
Es empfiehlt sich, schon jetzt die (möglichen) künftigen Änderungen im Blick zu behalten und bei der steuerlichen Planung entsprechend zu berücksichtigen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in der Form verabschiedet wird.
Der Referentenentwurf des BMF ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-04-St%C3%84ndG2025/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2