Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2026 aktualisiert. Hintergrund sind die zum 1. Januar 2026 angepassten amtlichen Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die bei der Bewertung von arbeitstäglich gewährten Mahlzeiten in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. Diese Bewertung gilt – seit dem 1. Januar 2014 – nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt .
Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 wurden durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 festgesetzt. Danach beträgt der Wert für ab 2026 gewährte Mahlzeiten 4,57 Euro für ein Mittag‑ oder Abendessen und 2,37 Euro für ein Frühstück; bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag‑ und Abendessen) sind insgesamt 11,50 Euro anzusetzen.
Zum Vergleich: Für das Kalenderjahr 2025 hat das BMF den Tageswert für Mahlzeiten mit 4,40 Euro für ein Mittag‑ oder Abendessen und 2,30 Euro für ein Frühstück angegeben; bei Vollverpflegung ergab sich damit ein Wert von 11,10 Euro.
Für die Praxis bedeutet das: Zahlen Arbeitnehmer für eine Mahlzeit weniger als den maßgebenden Sachbezugswert, ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den Sachbezugswert unterschreitet (LStH 2025, R 8.1 Abs. 7 Nr. 3). Umgekehrt kann der geldwerte Vorteil vollständig entfallen, wenn mindestens der Sachbezugswert als Zuzahlung erbracht wird.
Besonders relevant ist die Anpassung für Essensgutscheine bzw. (digitale) Essenmarken. Nach R 8.1 Absatz 7 der Lohnsteuer‑Richtlinien kann bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten in Form von Papier‑Essenmarken oder digitalen Essenmarken die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden, wenn die im Richtlinientext genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass der Zuschuss den Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und dass tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit erworben wird sowie für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss je Arbeitstag beansprucht werden kann. Vor diesem Hintergrund steigt der Sachbezugswert für Mahlzeiten (Mittag‑/Abendessen) von 4,40 Euro (2025) auf 4,57 Euro (2026), sodass der maximal als Mahlzeit anzuerkennende Verrechnungswert eines Essensgutscheins (Sachbezugswert + 3,10 Euro) von 7,50 Euro auf 7,67 Euro pro Arbeitstag steigt.
Das BMF weist im Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass im Übrigen auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF‑Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 zu achten ist. Arbeitgeber sollten daher die ab 1. Januar 2026 geltenden Werte in der Lohnabrechnung, in Kantinen‑Abrechnungssystemen und bei der Gestaltung von Essensgutscheinen rechtzeitig berücksichtigen.
Direkt zum BMF‑Schreiben gelangen Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-29-lohnsteuerliche-behandlung-mahlzeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=2].