Autor: Tobias Frambach
Mit Schreiben vom 26. November 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut Stellung zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten Stellung genommen. Der Nachweis der Krankheitskosten hat im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erfolgen. Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung ist die Nachweisführung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Dazu muss der Kassenbeleg den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (z.B. den Namen des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts enthalten.
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