Körperschaftsteuer: Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Autor: Tobias Frambach

Mit Schreiben vom 30. August 2024

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 15. März 2023 (I R 41/19) entschieden, dass die gleichzeitige Zahlung von Pension und Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht grundsätzlich zur Qualifizierung der Pension als verdeckte Gewinnausschüttung führen muss. Mit Schreiben vom 30. August 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Urteilsgrundsätze jedoch nur teilweise übernommen. 

Nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung führe die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Gehalt nicht auf die Pension angerechnet wird. 

Nach Ansicht des BFH ist der parallele Bezug von Gehalt und Versorgungsbezügen betrieblich veranlasst und fremdüblich, wenn die Summe aus reduziertem Gehalt und Versorgungsbezügen die Höhe des Aktivgehalts vor Versorgungseintritt nicht überschreitet. Bei einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeit/Aufgabenbereich sei eine Kürzung des „unschädlichen“ Betrags erforderlich.

Die Finanzverwaltung hat die Auffassung des BFH dahingehend übernommen, dass grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Die nicht entscheidungserhebliche Auffassung des BFH zur Teilzeittätigkeit wurde jedoch im BMF-Schreiben nicht umgesetzt. In der Praxis gestalten sich diese Fälle daher problematisch, wenn eine vGA vermieden werden soll. 

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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