Gewerbesteuer: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Mit Urteil vom 24. Juli 2025 (III R 23/23) hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich zugelassene Nebentätigkeit – im Streitfall das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung – die erweiterte Grundstückskürzung ausschließt, selbst wenn mit dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt werden.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten ausschließlich eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten anderer Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie in den Jahren 2011 und 2012 mit Gewinnerzielungsabsicht als Wertanlage angeschafft hatte. Mit den Fahrzeugen wurden bislang keine Einnahmen erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2020 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG; in den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheiden wurde die Kürzung gewährt. Nach Anhörung erließ das Finanzamt geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2019, in denen die erweiterte Kürzung nicht mehr berücksichtigt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Für 2020 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag erstmals fest und versagte auch insoweit die beantragte Kürzung. Die gegen die Bescheide gerichteten Einsprüche wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 6. April 2022 zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28. März 2023 – 6 K 878/22, EFG 2024, 682) ohne Erfolg.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie tritt auf Antrag an die Stelle der allgemeinen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben bestimmte begünstigte Wohnungsbautätigkeiten ausübt. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Begünstigung ein strenges Ausschließlichkeitsgebot voraus: Grundsätzlich darf nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Nebentätigkeiten sind nur insoweit unschädlich, als sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Bestandteil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung angesehen werden können. Daneben ausdrücklich zugelassene, aber selbst nicht begünstigte Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgeführt.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass es für die Schädlichkeit einer Nebentätigkeit nicht darauf ankommt, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthält kein zusätzliches Erfordernis der Entgeltlichkeit. Die Vorschrift knüpft vielmehr ausschließlich an die im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Tätigkeiten an. Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm stützen nach Ansicht des Gerichts dieses Verständnis. Die erweiterte Kürzung soll solche Kapitalgesellschaften von Gewerbesteuer entlasten, die wirtschaftlich wie vermögensverwaltende Einzel- oder Personengesellschaften tätig sind; jede darüber hinausgehende unternehmerische Betätigung sprengt diese Grenze – unabhängig davon, ob sie Einnahmen erzeugt oder nicht.

Im Streitfall diente der Erwerb und das Halten der Oldtimer nach den Feststellungen der Vorinstanz dem Ziel, Wertsteigerungen zu erzielen. Die Fahrzeuge wurden nicht zur Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes eingesetzt, sondern als sonstige Wertanlage gehalten. Damit handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die in § 9 Nr. 1 Satz 2 oder 3 GewStG ausdrücklich genannt ist oder als notwendiger Bestandteil der Grundstücksverwaltung anzusehen wäre. Die Oldtimer waren auch kein Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da ihre Nutzung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führen konnte. Nach Auffassung des BFH begründet das Halten solcher, im Gesetz nicht aufgeführter Anlageobjekte allein zum Zwecke der Vermögensmehrung eine eigenständige, kürzungsschädliche Tätigkeit.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die erweiterte Grundstückskürzung nur solchen grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften offensteht, deren Geschäftsmodell strikt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – gegebenenfalls neben eigenem Kapitalvermögen – ausgerichtet ist. Bereits das zusätzliche Halten von Sachanlagen als Investitionsobjekten – wie hier Oldtimer – kann ausreichen, um die Begünstigung insgesamt zu verlieren, auch wenn mit diesen Wirtschaftsgütern keine laufenden Erträge erzielt werden. Gesellschaften, die die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, sollten daher ihr Anlagevermögen regelmäßig daraufhin überprüfen, ob neben Immobilien und Kapitalvermögen weitere Investments gehalten werden, die außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegen.

Direkt zum Urteil gelangen Sie hier [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520316/].

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