Einkommensteuer: Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG sind keine Veräußerungskosten

Mit Urteil vom 9. September 2025 (IX R 12/24) hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung anfallen und allein der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG dienen, nicht als Veräußerungskosten abziehbar sind. Der Veräußerungsgewinn wird dadurch also nicht gemindert. 

Die Kläger – zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten – stritten mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte im Veranlagungszeitraum 2021 ihre Anteile an der X‑AG veräußert; ihre Beteiligungsquote betrug 5,93 %. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten die Kläger einen Steuerberater, der für die zur Erklärung notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG ein gesondertes Honorar in Rechnung stellte. Das Finanzamt ließ diese Kosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns unberücksichtigt; die hiergegen gerichtete Klage vor dem Hessischen Finanzgericht war zunächst erfolgreich. Das Finanzamt legte Revision ein. 

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 17 EStG. Danach gehören Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). 

Der Gesetzeswortlaut definiert den Begriff der Veräußerungskosten nicht. Weder § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG noch die weiteren Vorschriften des Ertragsteuerrechts, in denen dieser Begriff verwendet wird (u.a. § 16 Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, § 21, § 44 InvStG), enthalten eine Legaldefinition. Der BFH knüpft deshalb an seine ständige Rechtsprechung an und versteht Veräußerungskosten ertragsteuerrechtlich einheitlich als Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr „auslösendes Moment“ in der Veräußerung haben und der Veräußerung näher stehen als den laufenden Einkünften. 

In einer früheren Entscheidung zu Verständigungskosten hatte der IX. Senat das Merkmal eines „unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs“ zwischen Aufwendungen und Veräußerung betont und die Kosten damals nicht als Veräußerungskosten anerkannt, weil nicht die Veräußerung, sondern deren Steuerbarkeit das auslösende Moment war. Im aktuellen Urteil stellt der BFH klar, dass ein solcher unmittelbarer Zusammenhang nicht zwingend erforderlich ist: Auch mittelbar durch die Veräußerung ausgelöste Aufwendungen können Veräußerungskosten sein, sofern die Veräußerung bei wertender Betrachtung das maßgebende auslösende Moment bildet.

Im Streitfall verneint der BFH diesen veräußerungsbezogenen Veranlassungszusammenhang für die streitigen Steuerberatungskosten. Zwar ist unstreitig ein Veräußerungsvorgang nach § 17 Abs. 1 EStG gegeben; das Finanzgericht hatte gemeint, dass der Verkauf die Kosten ausgelöst habe und deshalb ein Veräußerungskostenabzug zu gewähren sei. Der BFH hält dem entgegen, die Aufwendungen seien Folge der sachlichen Steuerpflicht für den Veräußerungsgewinn und des Entschlusses der Kläger, zur Erfüllung ihrer Einkommensteuererklärungspflicht einen Steuerberater einzuschalten. Das auslösende Moment liege damit in der steuerlichen Deklarationspflicht, nicht in der Veräußerung selbst. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die abstrakt bestehende Erklärungspflicht trete hinter den Veräußerungsvorgang zurück. 

Die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass der Begriff der Veräußerungskosten einen unmittelbaren Bezug zur Veräußerung verlange und dies aus § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG abgeleitet werden könne, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Auslegung. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG spricht zwar ausdrücklich von Aufwendungen, die „im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang“ mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Kapitaleinkünfte eigenständige Regelungen treffen kann und eine vollständige Gleichbehandlung mit § 17 EStG ohnehin schon wegen der unterschiedlichen tariflichen Besteuerung nicht erreicht wird. 

Fachbeiträge zum Urteil ordnen die Entscheidung in dieses System ein und betonen, dass zwischen transaktionsnahen Kosten und reinen Deklarationskosten zu unterscheiden ist. Als Veräußerungskosten kommen danach typischerweise nur Aufwendungen in Betracht, die der Vorbereitung, Durchführung oder rechtlichen Abwicklung der Anteilsveräußerung dienen – etwa Notar- und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag –, während Steuerberatungskosten für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns und die Erstellung der Steuererklärung außerhalb der Veräußerungsgewinnermittlung zu behandeln sind. d

Für die Praxis bedeutet dies nach übereinstimmender Kommentierung, dass Honorare für die steuerliche Deklaration von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG nicht mehr zur Minderung des Veräußerungsgewinns (insbesondere in Anlage G) herangezogen werden können. Entsprechendes gilt – folgt man der Anmerkung – für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (Anlage SO) sowie für vergleichbare Konstellationen bei der Veräußerung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen (§ 16 EStG) und Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. 

Kommentierende Stimmen empfehlen daher, in der Beratungspraxis eine klare Abgrenzung vorzunehmen: Kosten, die unmittelbar mit der Strukturierung, Verhandlung und vertraglichen Umsetzung der Veräußerung zusammenhängen, sollten gesondert dokumentiert werden; Aufwendungen für die spätere steuerliche Deklaration sind dagegen als allgemeine Steuerberatungskosten zu behandeln und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzuordnen.

Direkt zum Urteil gelangen Sie hier [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520341/]

Nach oben scrollen
Cookie Consent mit Real Cookie Banner