Einkommensteuer: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Mit gleichlautenden Erlassen vom 5. November 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Flüge, die Luftfahrtunternehmen ihren Beschäftigten gewähren, erneut und für die Zukunft präzisiert. Danach kann der geldwerte Vorteil aus solchen Flügen – sofern es sich um Verbindungen handelt, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden – nach § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden; dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen und das Unternehmen Flüge mit vergleichbaren Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet. Bezug genommen wird insoweit auf das BFH-Urteil vom 26. September 2019 (BStBl II 2020, 162).

Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG scheidet allerdings aus, wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder wenn Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren. In diesen Konstellationen ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Für die Fälle der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG lassen die Ländererlasse die Nutzung von Durchschnittswerten zu. Für die Jahre 2026 und 2027 werden hierzu pauschalierte Werte je Flugkilometer festgelegt: Bis 4.000 km beträgt der Ansatz 0,06 € je FKM; zwischen 4.001 km und 12.000 km vermindert er sich linear auf 0,03 €; bei mehr als 12.000 km sind 0,03 € je FKM maßgeblich. Jeder Flug ist gesondert zu bewerten; grundsätzlich ist die im Flugschein ausgewiesene Streckenführung zugrunde zu legen, bei zurückgenommenen, nicht vollständig ausgeflogenen Tickets hingegen die tatsächlich geflogene Strecke. Beträge dürfen bei der Berechnung nur bis zur fünften Dezimalstelle angesetzt werden; die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus sieht der Erlass weitere Abschläge vor: Trägt der Flugschein den Vermerk „space available – SA –“, beträgt der Wert je Flugkilometer 60 % des ohne Beschränkung ermittelten Werts; fehlt der SA-Vermerk, sind 80 % anzusetzen. Der so nach Durchschnittswerten ermittelte Flugwert ist anschließend pauschal um 10 % zu erhöhen. Verdeutlicht wird dies durch ein Beispiel: Für einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca – Frankfurt mit SA-Vermerk und einer Gesamtstrecke von 2.507 km ergibt sich 60 % von 0,06 € × 2.507 = 90,25 €; zu erhöhen um 10 % (= 9,03 €) auf 99,28 €.

Die Durchschnittswerte dürfen auch für Flüge angewandt werden, die ein Arbeitgeber gewährt, der selbst kein Luftfahrtunternehmer ist, sofern er den Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und der Flugschein den genannten Reservierungsbeschränkungen (SA bzw. ohne SA) unterliegt.

Von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Wert (üblicher Endpreis) sind die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelte abzuziehen. Wird hingegen mit Durchschnittswerten nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 bewertet, mindern die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte den Vorteil, ausgenommen hiervon sind weiterbelastete Nebenkosten (etwa Flughafen- und Luftsicherheitsgebühren sowie die Luftverkehrssteuer). Ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen.

Als Luftfahrtunternehmen im Sinne der Erlasse gelten Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt wurde.

Der Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, tritt an die Stelle des Erlasses vom 16. Dezember 2024 und gilt für die Jahre 2026 und 2027; die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Direkt zum GLE kommen Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2025-11-05-glE-unentgeltlichen-verbilligten-fluege.html].

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