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Referentenentwurf des BMF – Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 – Überblick über geplante Änderungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 4.9.2025 einen Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen steuerlich zu entlasten und bürokratische Verfahren zu vereinfachen. Es sollen insbesondere die Steuerpflichtigen entlastet werden, bei denen sich durch die Krisen (hervorgehoben werden die Corona-Pandemie, steigende Energiekosten und die Inflation) der vergangenen Jahre die Kosten signifikant erhöht haben. Unter anderem sind im Referentenentwurf folgende Maßnahmen vorgesehen: Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie Die Entfernungspauschale soll ab dem 1.1.2026 auf 0,38 Euro je Kilometer angehoben – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Das soll auch für Wege bei doppelter Haushaltsführung gelten. Zudem soll die Mobilitätsprämie dauerhaft fortgeführt werden, sodass insbesondere Steuerpflichtige mit geringem Einkommen auch über 2026 hinaus profitieren sollen. Umsatzsteuer in der Gastronomie Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) soll dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten. Diese Entlastung soll ab dem 1.1.2026 gelten und insbesondere die Gastronomiebranche stärken. Änderungen bei der Gemeinnützigkeit Vereine und gemeinnützige Organisationen sollen künftig von zahlreichen Verbesserungen profitieren: • Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 Euro Umsatz pro Jahr • Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro • Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck • Steuerliche Entlastungen bei Photovoltaikanlagen, wenn diese nicht Hauptzweck sind De-minimis-Regelungen und Forschungszulage Die Verweise auf die EU-De-minimis-Verordnung sollen aktualisiert werden. Das soll unter anderem die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sowie die Forschungszulage betreffen. Unternehmen sollen damit mehr Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile erhalten. Verfahrensvereinfachungen Geplant sind zudem Vereinfachungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden sowie bei bestimmten Antragsverfahren im Bereich der Umsatzsteuer. Dies soll Bürokratie reduzieren und die Bearbeitung beschleunigen. Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollen von einer zentralen Zollabwicklung profitieren. Die Einfuhrumsatzsteuer soll künftig im Inland am Sitz des Unternehmens erhoben werden, auch wenn die Zollanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt. Inkrafttreten Die meisten Regelungen sollen zum 1. Januar 2026 gelten. Einzelne Änderungen sollen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Fazit Das Steueränderungsgesetz 2025 könnte spürbare Entlastungen für Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende und Vereine bringen. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Verbesserungen für Pendler, die dauerhafte Umsatzsteuerentlastung in der Gastronomie sowie die erweiterten Möglichkeiten für gemeinnützige Organisationen. Es empfiehlt sich, schon jetzt die (möglichen) künftigen Änderungen im Blick zu behalten und bei der steuerlichen Planung entsprechend zu berücksichtigen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in der Form verabschiedet wird. Der Referentenentwurf des BMF ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-04-St%C3%84ndG2025/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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Neues BMF-Schreiben zur Förderung energetischer Maßnahmen (§ 35c EStG) – Stand August 2025

Von: Tobias Frambach Einleitung Am 21. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen ein aktualisiertes Schreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen veröffentlicht. Ziel ist es, Eigentümerinnen und Eigentümern von selbstgenutzten Wohngebäuden mehr Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) zu geben. Geförderte Maßnahmen Begünstigt sind unter anderem: Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Zentrale Klarstellungen des BMF Das Schreiben bringt wichtige Präzisierungen: Handlungsempfehlungen für Eigentümer Fazit Das BMF-Schreiben vom 21. August 2025 sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten die neuen Vorgaben frühzeitig in ihre Planungen einbeziehen, um die maximale Steuerermäßigung zu nutzen. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier: [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-08-21-einzelfragen-energetische-massnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2]

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Steuern im internationalen Vergleich 2024 – Deutschland im Mittelpunkt

Von: Tobias Frambach Einleitung: Die steuerliche Position Deutschlands Deutschland zählt auch im Jahr 2024 unverändert zu den Staaten mit einer überdurchschnittlich hohen Steuer- und Abgabenbelastung. Sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer sind im internationalen Vergleich in erheblichem Maße fiskalisch gefordert. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken, hat die Bundesregierung ein umfassendes steuerpolitisches Maßnahmenpaket – den sogenannten Wachstums-Booster – initiiert. Dieses sieht unter anderem befristete degressive Abschreibungen bis Ende 2027, eine schrittweise Senkung der Unternehmenssteuersätze ab 2028 sowie gezielte Förderungen in den Bereichen Elektromobilität, Forschung und Mehrarbeit vor. Gleichwohl bleibt der Abstand zu steuerlich günstigeren Staaten beträchtlich.  Abgaben- und Steuerquote Die Abgabenquote, also der Anteil von Steuern und Sozialabgaben am Bruttoinlandsprodukt, belief sich in Deutschland 2023 auf 38,1 Prozent und lag damit deutlich über dem internationalen Durchschnitt von 34,8 Prozent. Spitzenreiter ist Frankreich mit 43,8 Prozent, während Irland mit 21,9 Prozent den niedrigsten Wert verzeichnet. Die reine Steuerquote – das Verhältnis der Steuereinnahmen zum BIP – lag in Deutschland bei 23,4 Prozent und damit ebenfalls über dem Durchschnitt von 21,7 Prozent. Dänemark nimmt mit 43,3 Prozent hier eine Sonderstellung ein, während Irland mit 18,5 Prozent erneut den Schlusswert markiert. Unternehmensbesteuerung Der nominale Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt seit 2008 unverändert 15 Prozent. Unter Einbeziehung der Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags ergibt sich jedoch eine effektive Gesamtbelastung von 30 Prozent. Damit liegt Deutschland deutlich über dem Durchschnittswert von 22,6 Prozent. Während Bulgarien mit 10 Prozent eine besonders unternehmerfreundliche Besteuerung aufweist, rangiert Japan mit 30,42 Prozent nahezu auf deutschem Niveau und markiert ohne Sonderregelungen den Höchstwert. Dividendenbesteuerung und Doppelbelastung Die maximale Gesamtbelastung ausgeschütteter Unternehmensgewinne an Privatpersonen beträgt in Deutschland 48,51 Prozent. Der Durchschnitt der betrachteten Staaten liegt bei 41,2 Prozent. Deutlich höher liegt lediglich Dänemark mit 54,76 Prozent, während Bulgarien mit 14,5 Prozent das Minimum markiert. Hervorzuheben ist, dass Länder wie Estland, Lettland und Malta ausgeschüttete Gewinne teilweise vollständig von der Besteuerung ausnehmen – ein Modell, das in Deutschland nicht existiert. Einkommensteuer Der Eingangssteuersatz in Deutschland liegt bei 14 Prozent und gilt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.784 Euro. Damit liegt er leicht über dem Durchschnitt von 12,1 Prozent. Der Spitzensteuersatz erreicht inklusive Solidaritätszuschlag 47,48 Prozent und liegt damit ebenfalls über dem Mittelwert von 45,1 Prozent. Noch höhere Spitzensteuersätze erheben Japan (55,95 Prozent), Frankreich (55,52 Prozent) und Österreich (55 Prozent). Im Gegensatz dazu setzen einige Staaten – etwa Bulgarien, Estland, Ungarn und Rumänien – auf ein System der Einheitssteuer mit einheitlich niedrigen Sätzen. Steuer- und Abgabenbelastung auf Arbeit Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer ohne Kinder beträgt der Steuer- und Abgabenkeil in Deutschland 47,9 Prozent und liegt damit deutlich über dem internationalen Durchschnitt von 36,4 Prozent. Lediglich Belgien verzeichnet mit 52,6 Prozent einen noch höheren Wert. Die Schweiz weist mit 22,9 Prozent weniger als die Hälfte des deutschen Niveaus auf. Für einen Alleinverdiener mit zwei Kindern reduziert sich die Belastung in Deutschland auf 33,3 Prozent und liegt damit knapp unter dem internationalen Mittelwert von 34,7 Prozent, was auf eine vergleichsweise ausgeprägte steuerliche Familienförderung hinweist. Vermögensteuern Deutschland erhebt keine allgemeine Vermögensteuer, was im internationalen Vergleich inzwischen die Regel darstellt. Lediglich wenige Staaten – darunter Frankreich, Luxemburg, die Schweiz, Spanien und Norwegen – erheben sie weiterhin. In Spanien wurde zudem die 2022 eingeführte Solidaritätssteuer auf große Vermögen im Jahr 2023 entfristet. Umsatzsteuer Der reguläre Umsatzsteuersatz liegt in Deutschland bei 19 Prozent und damit geringfügig unter dem internationalen Durchschnitt von 20,3 Prozent. Den höchsten Satz erhebt Ungarn mit 27 Prozent, während die Schweiz mit 8,1 Prozent den niedrigsten Wert aufweist. In zahlreichen Ländern – ebenso in Deutschland – gelten für bestimmte Güter wie Lebensmittel oder Bücher ermäßigte Sätze. Fazit Deutschland rangiert in nahezu allen zentralen Steuerkategorien über dem internationalen Durchschnitt. Besonders gravierend sind die Abweichungen bei der Unternehmensbesteuerung sowie bei der Belastung von Arbeitseinkommen. Während Länder wie Bulgarien, die Schweiz oder Irland durchweg niedrigere Sätze erheben, positioniert sich Deutschland im oberen Bereich der OECD-Werte. Ob die geplanten steuerpolitischen Reformen die Standortattraktivität nachhaltig steigern können, wird maßgeblich von einer zügigen und konsequenten Umsetzung abhängen – nicht zuletzt im Lichte einer zunehmend global koordinierten Steuerpolitik.

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Neue umsatzsteuerliche Regeln für Online-Veranstaltungsdienstleistungen ab 2026

Von: Tobias Frambach Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu regelt. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 und gilt in erster Linie für Leis-tungen an Privatkunden (B2C), hat aber auch einzelne Auswirkungen im B2B-Bereich. Hintergrund ist, dass Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch online stattfinden. Das Spektrum reicht von Live-Streams über Aufzeichnungen bis hin zu inter-aktiven Formaten. Mit den neuen Vorgaben werden der Leistungsort, mögliche Steuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen klarer definiert. Vorproduzierte Inhalte Wird eine Aufzeichnung digital bereitgestellt, die der Empfänger zeitunabhängig per Streaming oder Download abrufen kann, handelt es sich um eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung. Der Leistungsort liegt bei Nichtunternehmern grundsätzlich am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers. Für diese Leistungen gibt es weder eine Steuerbe-freiung noch einen ermäßigten Steuersatz. Live-Streaming Beim Live-Streaming wird eine Veranstaltung in Echtzeit übertragen, entweder parallel zur Präsenzveranstaltung oder an deren Stelle. Da diese Form mehr als nur minimal menschliche Beteiligung erfordert, gilt sie nicht als elektronisch erbrachte Dienstleis-tung. Auch hier liegt der Leistungsort bei Nichtunternehmern am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers. Live-Streaming kann steuerfrei sein, wenn es von einer nach § 4 Nr. 20 UStG begünstig-ten Einrichtung erbracht wird. Ist dies nicht der Fall, kann für den Verkauf digitaler Ein-trittsberechtigungen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG angewendet werden. Dienstleistungskommission Werden Streams oder Aufzeichnungen über Drittportale angeboten, kann eine Dienst-leistungskommission vorliegen. In diesem Fall gelten Steuerbefreiung oder Steuer-satzermäßigung auch für die Besorgungsleistungen, wenn die Hauptleistung begünstigt ist. Leistungskombinationen Werden Live-Streams zusammen mit einer später abrufbaren Aufzeichnung angeboten, ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um getrennte Leistungen handelt. Maßgeblich ist hierbei der wirtschaftliche Gehalt aus Sicht des Durchschnitts-verbrauchers. Anwendung auf Bildungs- und Gesundheitsangebote Interaktive Live-Streams im Bildungsbereich können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 und 22 UStG steuerfrei sein. Auch Online-Sprechstunden mit direktem Austausch zwischen Arzt und Patient sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Aufzeichnungen oder automatisierte Lernangebote sind dagegen nicht befreit. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass Mit dem Schreiben wurden entsprechende Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, um die neuen Regelungen abzubilden. Anwendung und Übergangsregelung Die neuen Regelungen gelten für Umsätze mit Leistungsort nach dem 31. Dezember 2024. Für Leistungen vor dem 1. Januar 2026 wird es nicht beanstandet, wenn noch die bisherigen Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 29. April 2024 angewendet werden.

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BFH: Revision zur Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb einer Kampfsportschule zugelassen

Von: Tobias Frambach Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 12. August 2025 (Az. V B 60/24) entschieden, dass die Revision in einem Verfahren zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Kampfsportschule zugelassen wird. Damit soll auf höchster Ebene geklärt werden, welche Anforderungen Leistungen erfüllen müssen, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen und zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind. Ausgangspunkt war ein Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24. Oktober 2024 (Az. 2 K 1180/20), welches die Steuerfreiheit verneinte. Die Betreiberin der Kampfsportschule legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein – mit Erfolg. Nun wird der BFH Gelegenheit haben, den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG für Bildungseinrichtungen genauer zu bestimmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Abgrenzung: Handelt es sich bei Kampfsportkursen lediglich um sportliche Freizeitangebote, oder können sie auch Bildungscharakter im steuerrechtlichen Sinn haben, etwa durch die Vermittlung von Disziplin, Körperbeherrschung, Selbstverteidigungsfähigkeiten oder speziellen beruflichen Anforderungen (z. B. im Sicherheitsgewerbe)? Für betroffene Einrichtungen bietet die zugelassene Revision die Chance auf mehr Rechtssicherheit. Bereits jetzt empfiehlt es sich, die eigenen Kursangebote kritisch zu prüfen und zu dokumentieren, welche Inhalte über die reine Sportausübung hinausgehen und gezielt Kenntnisse oder Fähigkeiten mit Bildungscharakter vermitteln. Dazu können beispielsweise Lehrpläne, Kursbeschreibungen oder Teilnehmerbestätigungen gehören, die den erzieherischen oder berufsqualifizierenden Zweck klar hervorheben. Sollte der BFH die Steuerfreiheit in bestimmten Fällen bejahen, könnten Kampfsportschulen ihre Leistungen künftig steuerlich günstiger anbieten und sich zugleich von reinen Freizeitanbietern abgrenzen. Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier: [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520242/]

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Bundesverfassungsgericht bestätigt Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften

Von: Tobias Frambach Einleitung Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 2 BvL 19/14) die Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften bestätigt. Damit bleibt die seit vielen Jahren umstrittene Begrenzung der Verlustverrechnung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer in Kraft. Hintergrund Grundsätzlich dürfen Unternehmen Verluste in künftige Jahre vortragen und dort mit Gewinnen verrechnen. Diese Verlustvorträge sind jedoch gesetzlich eingeschränkt: Bis zu einer Million Euro können Verluste vollständig genutzt werden, darüber hinausgehende Beträge nur in Höhe von 60 Prozent des Gewinns (bzw. 70 Prozent für die Jahre 2024 bis 2027). Die restlichen Verluste müssen weiter vorgetragen werden. Die Folge: Auch bei hohen Verlustvorträgen kann es zu einer Steuerzahlung kommen, weil ein Teil des Gewinns stets steuerpflichtig bleibt. Besonders problematisch wird dies, wenn ein Unternehmen aufgrund von Insolvenz oder Liquidation gar keine künftigen Gewinne mehr erwirtschaften kann. In diesen Fällen entsteht ein sogenannter „Definitiveffekt“ – Verluste gehen endgültig unter, obwohl sie noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden. Entscheidung des Gerichts Das BVerfG hat nun entschieden, dass diese Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Richter sehen in der Mindestbesteuerung weder eine verfassungswidrige Substanzbesteuerung noch eine unzulässige Ungleichbehandlung. Auch in Fällen, in denen Verluste endgültig verloren gehen, müsse der Gesetzgeber keine Härtefallklausel vorsehen. Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Typisierung sei hier weit und werde nicht überschritten. Damit hat das Gericht klargestellt: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Sonderregelungen für Insolvenz- oder Auflösungsfälle einzuführen. Ob die Finanzverwaltung künftig im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen (z. B. über § 163 AO) Erleichterungen gewährt, bleibt allerdings offen. Bedeutung für die Praxis Die Mindestbesteuerung ist und bleibt für Kapitalgesellschaften ein fester Bestandteil der steuerlichen Planung. Unternehmen müssen damit rechnen, dass auch bei vorhandenen Verlustvorträgen Steuerzahlungen entstehen können. Gerade in Krisensituationen oder bei geplanten Umstrukturierungen ist dieser Effekt zu berücksichtigen. Handlungsempfehlungen für Mandanten Unternehmen sollten ihre Verlustvorträge und deren Nutzungsmöglichkeiten regelmäßig überprüfen und in der Finanzplanung berücksichtigen, dass Verluste über eine Million Euro hinaus nur eingeschränkt nutzbar sind. Bei drohender Liquidation oder Insolvenz empfiehlt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um mögliche Billigkeitsanträge zu prüfen und zu dokumentieren, ob besondere Härten vorliegen. Für laufende Verfahren bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Spielräume bei der Anwendung eröffnet – rechtlich erzwingen lässt sich dies nach der Entscheidung des BVerfG jedoch nicht mehr. Fazit Das BVerfG hat die Mindestbesteuerung bestätigt und damit die Linie des Gesetzgebers gestärkt. Unternehmen müssen auch künftig damit leben, dass Verluste nicht unbegrenzt genutzt werden können und selbst in Verlustsituationen Steuerzahlungen entstehen. Für die Praxis bedeutet dies: Verlustvorträge rechtzeitig in die Steuerplanung einbeziehen und für Krisenszenarien vorsorgen. Direkt zum Beschluss kommen Sie hier: [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-071.html]

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BFH zweifelt an doppelter Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Von: Tobias Frambach Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. II B 13/25) erhebliche Zweifel daran geäußert, ob bei verspäteter Anzeige eines Share Deals tatsächlich zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf – einmal beim Signing und ein weiteres Mal beim Closing. Hintergrund: Die Signing-Closing-Theorie Hintergrund des Falls ist die sogenannte Signing-Closing-Theorie, die die Finanzverwaltung seit einigen Jahren vertritt. Nach dieser Auffassung soll sowohl der Kaufvertragsabschluss über die Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG) als auch die spätere Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 2a/b GrEStG) jeweils ein steuerpflichtiges Ereignis darstellen. Dies hätte für die Praxis gravierende Folgen, da bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Anzeige die Grunderwerbsteuer faktisch doppelt anfallen könnte. Allerdings sieht das Gesetz in § 1 Abs. 3 GrEStG ausdrücklich vor, dass der Kaufvertragsabschluss nur dann besteuert wird, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“. Begründung des BFH Der BFH hat nun mit überzeugender Begründung dargelegt, dass eine doppelte Besteuerung nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sei. Besonders wichtig ist dabei der Hinweis, dass das Finanzamt im konkreten Fall bereits beim Erlass des Steuerbescheids für das Signing Kenntnis vom vollzogenen Closing hatte. Zudem weist der BFH darauf hin, dass beide Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergingen. Damit bestand ohnehin die Möglichkeit einer späteren Anpassung, sodass es nicht darauf ankam, ob die erst Ende 2022 verschärften Anzeigevorschriften nach § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG zur Anwendung gelangen. Bedeutung für die Praxis Für die Praxis ist der Beschluss von großer Bedeutung. Er könnte die in den vergangenen Jahren erheblich verschärften Risiken einer doppelten Grunderwerbsteuerbelastung bei Share Deals deutlich entschärfen. Insbesondere für laufende Verfahren bietet die Entscheidung eine starke Argumentationshilfe. Offen bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung und möglicherweise auch der Gesetzgeber auf diese klare Positionierung des BFH reagieren werden. Konsequenzen für Steuerpflichtige und Berater Fest steht schon jetzt: Für Steuerpflichtige und Berater ist der Beschluss eine gute Nachricht. Er schafft neue Ansatzpunkte, um gegen doppelte Grunderwerbsteuerfestsetzungen erfolgreich vorzugehen und eröffnet die Chance, die Belastung bei Share Deals spürbar zu reduzieren. Handlungsempfehlungen Unternehmen und Investoren, die von doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzungen betroffen sind, sollten aktuelle Bescheide umgehend prüfen lassen. In laufenden Verfahren empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen oder bereits eingelegte Einsprüche mit Hinweis auf den BFH-Beschluss zu begründen. Auch bei neuen Share Deals ist es ratsam, die Dokumentation rund um Signing und Closing besonders sorgfältig vorzunehmen, um unnötige Risiken zu vermeiden. Fazit Das Urteil zeigt: Die Rechtslage ist in Bewegung – und wer jetzt aktiv wird, kann erhebliche steuerliche Entlastungen erreichen. Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier: [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520204/]

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BFH legt EuGH-Fragen zur Kapitalertragsteuer im Drittstaatenkontext vor

Von: Tobias Frambach Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 21/22) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die für die Besteuerung von Dividendenzahlungen an Gesellschaften in Drittstaaten von erheblicher Bedeutung sind. Worum geht es? Eine japanische Muttergesellschaft erhielt in den Jahren 2009 bis 2011 Dividenden von ihrer deutschen Tochter-GmbH. Auf diese Dividenden wurde gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent mit abgeltender Wirkung erhoben. Gleichzeitig änderte sich das japanische Steuerrecht: Ab April 2009 wurden Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften zu 95 Prozent steuerfrei gestellt. Damit konnte die in Deutschland erhobene Steuer in Japan nicht mehr angerechnet werden – die Steuerbelastung blieb bei der japanischen Gesellschaft endgültig hängen. Im Gegensatz dazu können deutsche Muttergesellschaften die Kapitalertragsteuer auf Dividenden ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung anrechnen oder sich erstatten lassen. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Anteilseignern. Die japanische Gesellschaft sieht darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. Die Vorlagefragen des BFH Der BFH möchte vom EuGH nun geklärt wissen, ob die Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten überhaupt Anwendung findet oder ob die Niederlassungsfreiheit Vorrang hat. Zudem fragt der BFH, ob Deutschland mit dem Steuerabzug eine unionsrechtswidrige Beschränkung geschaffen hat, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob die Erstattung von einer besonderen Nachweisführung abhängig gemacht werden darf. Diese Fragen sind von großer Tragweite, da sie über den Einzelfall hinaus die Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Dividendenausschüttungen an Drittstaaten festlegen werden. Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung des EuGH könnte erhebliche Auswirkungen auf die internationale Steuerplanung haben. Sollte der EuGH eine unionsrechtswidrige Beschränkung feststellen, stünde zahlreichen Drittstaatengesellschaften ein Anspruch auf Erstattung der in Deutschland erhobenen Kapitalertragsteuer offen. Für deutsche Unternehmen, die Teil internationaler Konzernstrukturen sind, könnte dies zu einer veränderten steuerlichen Belastung führen – mit positiven Effekten auf die Kapitalrendite und die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland. Handlungsempfehlungen für Mandanten Unternehmen mit ausländischen Muttergesellschaften – insbesondere in Drittstaaten wie Japan, den USA oder der Schweiz – sollten prüfen, ob sie in vergleichbarer Weise von der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit der deutschen Kapitalertragsteuer betroffen sind. Es empfiehlt sich: Auch für künftige Ausschüttungen sollten Unternehmen die Entwicklungen beim EuGH genau beobachten und die Gestaltungsmöglichkeiten mit Blick auf Steuerbelastungen und Erstattungsoptionen frühzeitig abstimmen. Fazit Der Vorlagebeschluss des BFH zeigt, dass die Frage der Kapitalertragsteuer im Drittstaatenkontext noch nicht abschließend geklärt ist. Sollte der EuGH den deutschen Steuerabzug als unionsrechtswidrig ansehen, könnten erhebliche Erstattungspotenziale entstehen. Für international tätige Unternehmensgruppen ist es daher jetzt besonders wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und mögliche Ansprüche zu sichern. Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier: [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510151/]

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BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Präventions- und Persönlichkeitstrainer

Von: Tobias Frambach Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 30. April 2025 (Az. XI R 5/24) ein Urteil gefällt, das für viele Anbieter von Präventions- und Erziehungstrainings von großer Bedeutung ist. Im Mittelpunkt stand ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer, der an Schulen und in Kindergärten Kurse durchführte. Streitfall Die Inhalte dieser Trainings reichten von Konfliktprävention und Stärkung des Selbstvertrauens über die Wahrnehmung und Einordnung von Gefühlen bis hin zur Förderung von Resilienz und sozialer Kompetenz. Ziel war es, Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung zu stärken und sie auf schwierige Situationen vorzubereiten.  Das Finanzamt hatte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt und dem Trainer die Steuerbefreiung verweigert. Nach einem langen Rechtsstreit stellte der BFH nun jedoch klar, dass solche Leistungen als umsatzsteuerfreie Erziehungstätigkeiten anerkannt werden können. Begriff der Erziehung im Umsatzsteuerrecht Besonders wichtig war in diesem Verfahren die Frage, wie weit der Begriff der „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im europäischen Mehrwertsteuerrecht auszulegen ist. Der BFH stellte klar, dass Erziehung nicht nur die reine Wissensvermittlung umfasst. Vielmehr gehe es auch um die planmäßige Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung junger Menschen. Dazu gehören ausdrücklich die Vermittlung von Werten, sozialer Kompetenz und die Stärkung von Charakter und Persönlichkeit. Anerkennung auch für selbstständige Trainer Ein weiterer Aspekt war die Frage, ob ein selbstständiger Trainer ohne staatliche Anerkennung überhaupt als „Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung“ gelten kann. Der BFH bejahte dies und stellte fest, dass auch natürliche Personen, die in ihrer Gesamttätigkeit auf Erziehung ausgerichtet sind, als solche Einrichtungen anzusehen sind. Entscheidend ist die inhaltliche Zielsetzung der Tätigkeit, nicht die formale Anerkennung. Für die Streitjahre vor 2020 war daher keine staatliche Bescheinigung erforderlich. Erst mit der Neufassung des § 4 Nr. 23 UStG zum 1. Januar 2020 gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa das Verbot einer systematischen Gewinnerzielung. Vorrang des Unionsrechts Von erheblicher Bedeutung ist zudem, dass sich Steuerpflichtige unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen können, wenn das deutsche Recht keine ausreichende Umsetzung vorsieht. Das Finanzamt konnte sich daher nicht darauf berufen, dass nationale Anerkennungsvorschriften fehlten. Wer präventive und erzieherische Leistungen erbringt, kann die Steuerbefreiung also unmittelbar aus dem Unionsrecht ableiten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bedeutung für die Praxis Das Urteil ist für die Praxis in mehrfacher Hinsicht wichtig. Es eröffnet Trainern, Coaches und ähnlichen Anbietern die Möglichkeit, ihre Leistungen steuerfrei zu erbringen, wenn diese klar auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind. Entscheidend ist, dass die Kurse nicht bloß Wissensinhalte vermitteln, sondern auf Persönlichkeitsbildung, Wertevermittlung und soziale Entwicklung abzielen. Konsequenzen für Mandanten Für Mandanten bedeutet dies, dass sich eine genaue Prüfung ihrer Tätigkeiten lohnen kann. Wer Leistungen erbringt, die auf die Stärkung von Selbstbewusstsein, Resilienz oder sozialer Kompetenz von Kindern abzielen, sollte prüfen lassen, ob die Umsätze umsatzsteuerfrei gestellt werden können. Dabei ist eine saubere Dokumentation der Inhalte und Zielsetzungen unerlässlich, um die erzieherische Ausrichtung nachweisen zu können. Für Zeiträume ab 2020 sind zusätzlich die neuen gesetzlichen Anforderungen zu beachten, sodass hier eine besonders sorgfältige steuerliche Prüfung erforderlich ist. Fazit und Empfehlung Das Urteil zeigt deutlich, dass der BFH die gesellschaftliche Bedeutung präventiver und erzieherischer Angebote anerkennt. Indem er die Steuerbefreiung für Leistungen von Präventions- und Persönlichkeitstrainern bestätigt, verschafft er Anbietern in diesem Bereich nicht nur steuerliche Entlastung, sondern auch mehr Klarheit für die Zukunft. Wer als Trainer oder Coach im Kinder- und Jugendbereich tätig ist, sollte die eigene Tätigkeit steuerlich überprüfen lassen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Voraussetzungen für eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung zu klären und Ihre Leistungen entsprechend rechtssicher zu gestalten. Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier: [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520240/]

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Steuern von A–Z – Ein Überblick für Mandanten

Stand: Januar 2025 Von: Tobias Frambach Einleitung Steuern sind für viele Menschen ein komplexes Thema. Die Broschüre „Steuern von A–Z“ des Bundesfinanzministeriums gibt einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Steuerarten in Deutschland. Wir haben die Inhalte für Sie in einer leicht verständlichen Form zusammengefasst – alphabetisch sortiert und ohne Fachjargon. Alphabetische Übersicht der Steuerarten Abgeltungsteuer Die Abgeltungsteuer betrifft Einkünfte aus Kapitalanlagen wie Zinsen oder Dividenden. Sie wird pauschal mit 25 % direkt von der Bank einbehalten. Damit ist die Steuer „abgegolten“, es sei denn, man hat einen Freistellungsauftrag oder nutzt die Günstigerprüfung. Alkoholsteuer Wer in Deutschland Alkohol herstellt oder importiert, muss Alkoholsteuer zahlen. Sie fällt z. B. bei Schnaps oder Spirituosen an – nicht aber bei Bier oder Wein, da diese eigene Steuerarten haben. Alkopopsteuer Zusätzlich zur Alkoholsteuer gibt es eine Sondersteuer auf „Alkopops“ (alkoholhaltige Mixgetränke). Sie soll Jugendliche schützen, da diese Getränke oft besonders süß und attraktiv sind. Aufsichtsratsteuer Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften zahlen auf ihre Vergütung eine besondere Steuerregelung. Im Kern geht es darum, dass die Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten pauschal mit 30 % versteuert werden. Einkommensteuer Die bekannteste Steuer in Deutschland: Sie betrifft alle Einkünfte von Privatpersonen – ob Löhne, Gehälter, Renten, Gewinne oder Kapitalerträge. Durch Freibeträge und Werbungskosten wird nur das zu versteuern, was nach Abzügen übrigbleibt. Energiesteuer Sie wird auf Energieprodukte wie Benzin, Diesel, Heizöl oder Gas erhoben. Ziel ist, Einnahmen für den Staat zu erzielen und gleichzeitig den Energieverbrauch zu steuern. Erbschaft- und Schenkungsteuer Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss je nach Höhe und Verwandtschaftsgrad Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Es gibt aber hohe Freibeträge für enge Familienangehörige. Glücksspielsteuer Einnahmen aus Lotterien, Sportwetten und Spielbanken werden mit der Glücksspielsteuer belastet. Die Abgabe trifft in erster Linie die Anbieter, indirekt aber auch die Spieler. Grundsteuer Die Grundsteuer betrifft Grundstücke und Gebäude. Eigentümer zahlen sie jährlich an die Gemeinde. Sie richtet sich nach dem Wert des Grundstücks und ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Grunderwerbsteuer Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kauft, zahlt Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland (meist 3,5–6,5 %). Sie fällt zusätzlich zum Kaufpreis an. Hundesteuer Eine klassische „örtliche Steuer“. Wer einen Hund hält, muss je nach Gemeinde Hundesteuer zahlen. Höhe und Regeln sind regional unterschiedlich. Ziel ist u. a., die Zahl der Hunde zu regulieren. Kaffeesteuer Ja, auch Kaffee ist in Deutschland steuerpflichtig. Besteuert werden Röstkaffee und löslicher Kaffee, nicht aber rohe Kaffeebohnen. Die Steuer gilt für Hersteller und Importeure. Kapitalertragsteuer Sie betrifft Einkünfte aus Kapitalanlagen, also z. B. Zinsen oder Dividenden. Praktisch wird sie zusammen mit der Abgeltungsteuer erhoben (25 % pauschal) und direkt von der Bank abgeführt. Kirchensteuer Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer Kirchensteuer. Sie beträgt in den meisten Bundesländern 8–9 % der Einkommensteuer. Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) Sie wird für alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge erhoben. Die Höhe richtet sich nach Hubraum, CO₂-Ausstoß und teilweise auch nach Gewicht. Ziel ist auch ein Anreiz für umweltfreundlichere Autos. Körperschaftsteuer Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs zahlen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer. Der Satz liegt derzeit bei 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Lohnsteuer Das ist eine „Vorauszahlung“ auf die Einkommensteuer. Arbeitgeber ziehen sie direkt vom Bruttolohn ab und führen sie ans Finanzamt ab. Bei der Steuererklärung wird sie dann mit der tatsächlichen Einkommensteuer verrechnet. Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer Eine der wichtigsten Steuern überhaupt: Sie wird auf fast alle Waren und Dienstleistungen erhoben. Standard sind 19 %, für bestimmte Güter (z. B. Lebensmittel, Bücher) gilt ein ermäßigter Satz von 7 %. Für Unternehmer ist sie meist ein „Durchlaufposten“, für Verbraucher spürbar im Endpreis. Mineralölsteuer (heute Energiesteuer) Früher nannte man sie Mineralölsteuer, heute ist sie Teil der Energiesteuer. Sie betrifft Kraftstoffe wie Benzin und Diesel und soll neben Einnahmen auch Anreize zum Energiesparen setzen. Schaumweinsteuer (Sektsteuer) Auf Schaumwein (Sekt, Champagner usw.) fällt eine besondere Steuer an. Sie stammt ursprünglich aus der Kaiserzeit und besteht bis heute. Solidaritätszuschlag Obwohl „Zuschlag“ genannt, zählt er rechtlich zu den Steuern. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – wird aber nur noch von höheren Einkommen und Unternehmen gezahlt. Spielbankabgabe Ein Teil der Einnahmen von Spielbanken geht als Steuer an das Bundesland, in dem sie ansässig sind. Stromsteuer Sie wird auf den Verbrauch von elektrischem Strom erhoben. Ziel ist sowohl die Finanzierung des Staatshaushalts als auch ein Anreiz zu einem bewussten Energieverbrauch. Tabaksteuer Sie verteuert Zigaretten, Zigarren und andere Tabakwaren. Ziel: sowohl Einnahmen für den Staat als auch gesundheitspolitische Lenkung. Versicherungssteuer Wer eine Versicherung abschließt (z. B. Hausrat, Auto, Haftpflicht), zahlt zusätzlich Versicherungssteuer auf die Prämie. Ausgenommen sind u. a. Kranken- und Lebensversicherungen. Vermögensteuer (derzeit ausgesetzt) Sie war eine Steuer auf das Nettovermögen von Privatpersonen und Unternehmen. Seit 1997 wird sie nicht mehr erhoben, ist aber gesetzlich nicht abgeschafft. Zinsabschlagsteuer (inzwischen aufgegangen in der Abgeltungsteuer) Sie war eine Form der Steuer auf Kapitalerträge. Heute ist sie durch die Abgeltungsteuer ersetzt. Zweitwohnungssteuer Viele Städte erheben eine Abgabe auf eine zweite Wohnung am gleichen oder an einem anderen Wohnort. Damit soll u. a. verhindert werden, dass Wohnraum blockiert wird. Fazit Das deutsche Steuersystem kennt eine Vielzahl von Steuerarten – von alltäglichen wie der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer bis hin zu sehr speziellen Abgaben wie der Alkopopsteuer oder der Schaumweinsteuer. Manche Steuern erfüllen in erster Linie einen Fiskalzweck (Einnahmen für den Staat), andere verfolgen auch eine Lenkungsfunktion – zum Beispiel beim Energie- oder Tabakverbrauch. Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ist es hilfreich, die wichtigsten Steuerarten zu kennen. Bei Detailfragen oder individuellen Fällen – etwa bei Erbschaften, Immobilienkäufen oder Unternehmensbesteuerung – empfiehlt es sich jedoch, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Direkt zur Broschüre kommen Sie hier: [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/steuern-von-a-z.pdf?__blob=publicationFile&v=8]

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