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Lohnsteuer: Neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2026 – was sich bei Kantinenessen und Essensgutscheinen ändert

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2026 aktualisiert. Hintergrund sind die zum 1. Januar 2026 angepassten amtlichen Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die bei der Bewertung von arbeitstäglich gewährten Mahlzeiten in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. Diese Bewertung gilt – seit dem 1. Januar 2014 – nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt . Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 wurden durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 festgesetzt. Danach beträgt der Wert für ab 2026 gewährte Mahlzeiten 4,57 Euro für ein Mittag‑ oder Abendessen und 2,37 Euro für ein Frühstück; bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag‑ und Abendessen) sind insgesamt 11,50 Euro anzusetzen. Zum Vergleich: Für das Kalenderjahr 2025 hat das BMF den Tageswert für Mahlzeiten mit 4,40 Euro für ein Mittag‑ oder Abendessen und 2,30 Euro für ein Frühstück angegeben; bei Vollverpflegung ergab sich damit ein Wert von 11,10 Euro. Für die Praxis bedeutet das: Zahlen Arbeitnehmer für eine Mahlzeit weniger als den maßgebenden Sachbezugswert, ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den Sachbezugswert unterschreitet (LStH 2025, R 8.1 Abs. 7 Nr. 3). Umgekehrt kann der geldwerte Vorteil vollständig entfallen, wenn mindestens der Sachbezugswert als Zuzahlung erbracht wird. Besonders relevant ist die Anpassung für Essensgutscheine bzw. (digitale) Essenmarken. Nach R 8.1 Absatz 7 der Lohnsteuer‑Richtlinien kann bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten in Form von Papier‑Essenmarken oder digitalen Essenmarken die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden, wenn die im Richtlinientext genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass der Zuschuss den Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und dass tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit erworben wird sowie für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss je Arbeitstag beansprucht werden kann. Vor diesem Hintergrund steigt der Sachbezugswert für Mahlzeiten (Mittag‑/Abendessen) von 4,40 Euro (2025) auf 4,57 Euro (2026), sodass der maximal als Mahlzeit anzuerkennende Verrechnungswert eines Essensgutscheins (Sachbezugswert + 3,10 Euro) von 7,50 Euro auf 7,67 Euro pro Arbeitstag steigt. Das BMF weist im Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass im Übrigen auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF‑Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 zu achten ist. Arbeitgeber sollten daher die ab 1. Januar 2026 geltenden Werte in der Lohnabrechnung, in Kantinen‑Abrechnungssystemen und bei der Gestaltung von Essensgutscheinen rechtzeitig berücksichtigen. Direkt zum BMF‑Schreiben gelangen Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-29-lohnsteuerliche-behandlung-mahlzeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=2].

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Wegzugsbesteuerung: Überarbeitetes Vordruckmuster („ASt‑Mitteilung“) nach § 6 AStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ein überarbeitetes Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung („ASt‑Mitteilung“) sowie eine Anleitung hierzu bekanntgegeben. Die mit BMF‑Schreiben vom 15. Juli 2024 veröffentlichten Vordrucke wurden wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz überarbeitet und um die Wegzugsbesteuerung für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 InvStG) und Spezial‑Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG) ergänzt. Da die technischen Voraussetzungen für die Abgabe über die amtlich bestimmte Schnittstelle noch nicht abgeschlossen sind, ist spätestens mit Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I das neue Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden; der Vordruck soll voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular‑Management‑System (FMS) als ausfüllbares Formular bereitstehen. Laut Anleitung ist der Vordruck u. a. für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG a. F. (bis 31.12.2021), § 6 Abs. 1 AStG (ab 01.01.2022) sowie § 19 Abs. 3 bzw. § 49 Abs. 5 InvStG (ab 01.01.2025) zu verwenden; „alte Fassung“ bezeichnet die bis zum 30.06.2021 geltende Fassung des Außensteuergesetzes. Die Vordrucke finden Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-12-12-vordruck-anwendung-wegzugsbesteuerung.html]

Copyright: Bundesfinanzhof/Daniel Schvarcz
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Einkommensteuer: Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG sind keine Veräußerungskosten

Mit Urteil vom 9. September 2025 (IX R 12/24) hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung anfallen und allein der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG dienen, nicht als Veräußerungskosten abziehbar sind. Der Veräußerungsgewinn wird dadurch also nicht gemindert.  Die Kläger – zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten – stritten mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte im Veranlagungszeitraum 2021 ihre Anteile an der X‑AG veräußert; ihre Beteiligungsquote betrug 5,93 %. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten die Kläger einen Steuerberater, der für die zur Erklärung notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG ein gesondertes Honorar in Rechnung stellte. Das Finanzamt ließ diese Kosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns unberücksichtigt; die hiergegen gerichtete Klage vor dem Hessischen Finanzgericht war zunächst erfolgreich. Das Finanzamt legte Revision ein.  Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 17 EStG. Danach gehören Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).  Der Gesetzeswortlaut definiert den Begriff der Veräußerungskosten nicht. Weder § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG noch die weiteren Vorschriften des Ertragsteuerrechts, in denen dieser Begriff verwendet wird (u.a. § 16 Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, § 21, § 44 InvStG), enthalten eine Legaldefinition. Der BFH knüpft deshalb an seine ständige Rechtsprechung an und versteht Veräußerungskosten ertragsteuerrechtlich einheitlich als Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr „auslösendes Moment“ in der Veräußerung haben und der Veräußerung näher stehen als den laufenden Einkünften.  In einer früheren Entscheidung zu Verständigungskosten hatte der IX. Senat das Merkmal eines „unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs“ zwischen Aufwendungen und Veräußerung betont und die Kosten damals nicht als Veräußerungskosten anerkannt, weil nicht die Veräußerung, sondern deren Steuerbarkeit das auslösende Moment war. Im aktuellen Urteil stellt der BFH klar, dass ein solcher unmittelbarer Zusammenhang nicht zwingend erforderlich ist: Auch mittelbar durch die Veräußerung ausgelöste Aufwendungen können Veräußerungskosten sein, sofern die Veräußerung bei wertender Betrachtung das maßgebende auslösende Moment bildet. Im Streitfall verneint der BFH diesen veräußerungsbezogenen Veranlassungszusammenhang für die streitigen Steuerberatungskosten. Zwar ist unstreitig ein Veräußerungsvorgang nach § 17 Abs. 1 EStG gegeben; das Finanzgericht hatte gemeint, dass der Verkauf die Kosten ausgelöst habe und deshalb ein Veräußerungskostenabzug zu gewähren sei. Der BFH hält dem entgegen, die Aufwendungen seien Folge der sachlichen Steuerpflicht für den Veräußerungsgewinn und des Entschlusses der Kläger, zur Erfüllung ihrer Einkommensteuererklärungspflicht einen Steuerberater einzuschalten. Das auslösende Moment liege damit in der steuerlichen Deklarationspflicht, nicht in der Veräußerung selbst. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die abstrakt bestehende Erklärungspflicht trete hinter den Veräußerungsvorgang zurück.  Die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass der Begriff der Veräußerungskosten einen unmittelbaren Bezug zur Veräußerung verlange und dies aus § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG abgeleitet werden könne, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Auslegung. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG spricht zwar ausdrücklich von Aufwendungen, die „im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang“ mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Kapitaleinkünfte eigenständige Regelungen treffen kann und eine vollständige Gleichbehandlung mit § 17 EStG ohnehin schon wegen der unterschiedlichen tariflichen Besteuerung nicht erreicht wird.  Fachbeiträge zum Urteil ordnen die Entscheidung in dieses System ein und betonen, dass zwischen transaktionsnahen Kosten und reinen Deklarationskosten zu unterscheiden ist. Als Veräußerungskosten kommen danach typischerweise nur Aufwendungen in Betracht, die der Vorbereitung, Durchführung oder rechtlichen Abwicklung der Anteilsveräußerung dienen – etwa Notar- und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag –, während Steuerberatungskosten für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns und die Erstellung der Steuererklärung außerhalb der Veräußerungsgewinnermittlung zu behandeln sind. d Für die Praxis bedeutet dies nach übereinstimmender Kommentierung, dass Honorare für die steuerliche Deklaration von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG nicht mehr zur Minderung des Veräußerungsgewinns (insbesondere in Anlage G) herangezogen werden können. Entsprechendes gilt – folgt man der Anmerkung – für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (Anlage SO) sowie für vergleichbare Konstellationen bei der Veräußerung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen (§ 16 EStG) und Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.  Kommentierende Stimmen empfehlen daher, in der Beratungspraxis eine klare Abgrenzung vorzunehmen: Kosten, die unmittelbar mit der Strukturierung, Verhandlung und vertraglichen Umsetzung der Veräußerung zusammenhängen, sollten gesondert dokumentiert werden; Aufwendungen für die spätere steuerliche Deklaration sind dagegen als allgemeine Steuerberatungskosten zu behandeln und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzuordnen. Direkt zum Urteil gelangen Sie hier [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520341/]

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Gewerbesteuer: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Mit Urteil vom 24. Juli 2025 (III R 23/23) hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich zugelassene Nebentätigkeit – im Streitfall das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung – die erweiterte Grundstückskürzung ausschließt, selbst wenn mit dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt werden. Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten ausschließlich eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten anderer Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie in den Jahren 2011 und 2012 mit Gewinnerzielungsabsicht als Wertanlage angeschafft hatte. Mit den Fahrzeugen wurden bislang keine Einnahmen erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2020 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG; in den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheiden wurde die Kürzung gewährt. Nach Anhörung erließ das Finanzamt geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2019, in denen die erweiterte Kürzung nicht mehr berücksichtigt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Für 2020 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag erstmals fest und versagte auch insoweit die beantragte Kürzung. Die gegen die Bescheide gerichteten Einsprüche wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 6. April 2022 zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28. März 2023 – 6 K 878/22, EFG 2024, 682) ohne Erfolg. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie tritt auf Antrag an die Stelle der allgemeinen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben bestimmte begünstigte Wohnungsbautätigkeiten ausübt. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Begünstigung ein strenges Ausschließlichkeitsgebot voraus: Grundsätzlich darf nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Nebentätigkeiten sind nur insoweit unschädlich, als sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Bestandteil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung angesehen werden können. Daneben ausdrücklich zugelassene, aber selbst nicht begünstigte Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgeführt. Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass es für die Schädlichkeit einer Nebentätigkeit nicht darauf ankommt, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthält kein zusätzliches Erfordernis der Entgeltlichkeit. Die Vorschrift knüpft vielmehr ausschließlich an die im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Tätigkeiten an. Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm stützen nach Ansicht des Gerichts dieses Verständnis. Die erweiterte Kürzung soll solche Kapitalgesellschaften von Gewerbesteuer entlasten, die wirtschaftlich wie vermögensverwaltende Einzel- oder Personengesellschaften tätig sind; jede darüber hinausgehende unternehmerische Betätigung sprengt diese Grenze – unabhängig davon, ob sie Einnahmen erzeugt oder nicht. Im Streitfall diente der Erwerb und das Halten der Oldtimer nach den Feststellungen der Vorinstanz dem Ziel, Wertsteigerungen zu erzielen. Die Fahrzeuge wurden nicht zur Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes eingesetzt, sondern als sonstige Wertanlage gehalten. Damit handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die in § 9 Nr. 1 Satz 2 oder 3 GewStG ausdrücklich genannt ist oder als notwendiger Bestandteil der Grundstücksverwaltung anzusehen wäre. Die Oldtimer waren auch kein Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da ihre Nutzung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führen konnte. Nach Auffassung des BFH begründet das Halten solcher, im Gesetz nicht aufgeführter Anlageobjekte allein zum Zwecke der Vermögensmehrung eine eigenständige, kürzungsschädliche Tätigkeit. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die erweiterte Grundstückskürzung nur solchen grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften offensteht, deren Geschäftsmodell strikt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – gegebenenfalls neben eigenem Kapitalvermögen – ausgerichtet ist. Bereits das zusätzliche Halten von Sachanlagen als Investitionsobjekten – wie hier Oldtimer – kann ausreichen, um die Begünstigung insgesamt zu verlieren, auch wenn mit diesen Wirtschaftsgütern keine laufenden Erträge erzielt werden. Gesellschaften, die die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, sollten daher ihr Anlagevermögen regelmäßig daraufhin überprüfen, ob neben Immobilien und Kapitalvermögen weitere Investments gehalten werden, die außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegen. Direkt zum Urteil gelangen Sie hier [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520316/].

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Einkommensteuer: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Mit gleichlautenden Erlassen vom 5. November 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Flüge, die Luftfahrtunternehmen ihren Beschäftigten gewähren, erneut und für die Zukunft präzisiert. Danach kann der geldwerte Vorteil aus solchen Flügen – sofern es sich um Verbindungen handelt, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden – nach § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden; dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen und das Unternehmen Flüge mit vergleichbaren Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet. Bezug genommen wird insoweit auf das BFH-Urteil vom 26. September 2019 (BStBl II 2020, 162). Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG scheidet allerdings aus, wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder wenn Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren. In diesen Konstellationen ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Für die Fälle der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG lassen die Ländererlasse die Nutzung von Durchschnittswerten zu. Für die Jahre 2026 und 2027 werden hierzu pauschalierte Werte je Flugkilometer festgelegt: Bis 4.000 km beträgt der Ansatz 0,06 € je FKM; zwischen 4.001 km und 12.000 km vermindert er sich linear auf 0,03 €; bei mehr als 12.000 km sind 0,03 € je FKM maßgeblich. Jeder Flug ist gesondert zu bewerten; grundsätzlich ist die im Flugschein ausgewiesene Streckenführung zugrunde zu legen, bei zurückgenommenen, nicht vollständig ausgeflogenen Tickets hingegen die tatsächlich geflogene Strecke. Beträge dürfen bei der Berechnung nur bis zur fünften Dezimalstelle angesetzt werden; die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus sieht der Erlass weitere Abschläge vor: Trägt der Flugschein den Vermerk „space available – SA –“, beträgt der Wert je Flugkilometer 60 % des ohne Beschränkung ermittelten Werts; fehlt der SA-Vermerk, sind 80 % anzusetzen. Der so nach Durchschnittswerten ermittelte Flugwert ist anschließend pauschal um 10 % zu erhöhen. Verdeutlicht wird dies durch ein Beispiel: Für einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca – Frankfurt mit SA-Vermerk und einer Gesamtstrecke von 2.507 km ergibt sich 60 % von 0,06 € × 2.507 = 90,25 €; zu erhöhen um 10 % (= 9,03 €) auf 99,28 €. Die Durchschnittswerte dürfen auch für Flüge angewandt werden, die ein Arbeitgeber gewährt, der selbst kein Luftfahrtunternehmer ist, sofern er den Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und der Flugschein den genannten Reservierungsbeschränkungen (SA bzw. ohne SA) unterliegt. Von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Wert (üblicher Endpreis) sind die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelte abzuziehen. Wird hingegen mit Durchschnittswerten nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 bewertet, mindern die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte den Vorteil, ausgenommen hiervon sind weiterbelastete Nebenkosten (etwa Flughafen- und Luftsicherheitsgebühren sowie die Luftverkehrssteuer). Ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen. Als Luftfahrtunternehmen im Sinne der Erlasse gelten Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt wurde. Der Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, tritt an die Stelle des Erlasses vom 16. Dezember 2024 und gilt für die Jahre 2026 und 2027; die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I. Direkt zum GLE kommen Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2025-11-05-glE-unentgeltlichen-verbilligten-fluege.html].

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Liechtensteinische Familienstiftung: Kompaktüberblick für deutsche Unternehmerfamilien

Liechtensteinische Familienstiftungen werden wegen ihrer Flexibilität, der schnellen Gründung und der professionellen Verwaltung häufig als Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung in Betracht gezogen. Für deutsche Stifter ist jedoch die steuerliche Behandlung in Deutschland entscheidend. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Punkte knapp zusammen und konzentriert sich auf praxisrelevante Aspekte. Steuerliche Ausgangslage Im Vergleich zur deutschen Familienstiftung überzeugt die liechtensteinische Variante zivilrechtlich durch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist jedoch, wie Stifter, Stiftung und Begünstigte in Deutschland besteuert werden. Der Beitrag unterstellt, dass liechtensteinische Familienstiftungen aus deutscher Sicht steuerlich intransparent sind, und vergleicht die zentralen Lebensphasen: Errichtung, laufende Besteuerung und Ausschüttungen. Errichtung: Steuerklassenprivileg und Wegzugsbesteuerung Bei der Erstausstattung einer deutschen Familienstiftung kann das sogenannte Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) zur Anwendung kommen. Dadurch richtet sich die Steuerklasse nicht nach der allgemeinen Steuerklasse III, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis der entferntesten in der Satzung genannten Begünstigten, was regelmäßig zu günstigeren Steuersätzen führt. Für liechtensteinische Familienstiftungen ist die Anwendbarkeit dieses Privilegs derzeit nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Köln hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (Rechtssache C‑142/24). Bis zu einer Entscheidung besteht insoweit Rechtsunsicherheit. Wird Vermögen auf eine ausschließlich im Ausland ansässige Stiftung übertragen, kann bei Anteilen im Privatvermögen eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG ausgelöst werden. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist zudem die mögliche Entstrickung nach § 16 Abs. 3a EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG zu beachten. Laufende Besteuerung Deutsche Familienstiftungen unterliegen mit ihren weltweiten Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und zusätzlich der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Liechtensteinische Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland unterliegen in Deutschland nicht der Erbersatzsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Allerdings ist § 15 AStG zu beachten: Sind Satzungssitz und Verwaltungssitz ausschließlich im Ausland, können Einkünfte der Stiftung den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zugerechnet werden („dry income“). Ausschüttungen an deutsche Begünstigte Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ausschüttungen aus dem Vermögen der Stiftung sind demgegenüber grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Bei liechtensteinischen Stiftungen wird diskutiert, ob neben der Einkommensteuer zusätzlich Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG anfallen kann. Das birgt das Risiko einer Doppelbelastung. Doppelansässige Familienstiftung: Konzept und Vorteile Eine doppelansässige Familienstiftung hat ihren Satzungssitz in Liechtenstein und den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. Zivilrechtlich ist die Verlegung beziehungsweise Begründung des Verwaltungssitzes in Deutschland möglich. Steuerlich wird die Stiftung in Deutschland wie eine inländische Stiftung behandelt. Vorteile: Das Steuerklassenprivileg kann bei der Errichtung genutzt werden, die Wegzugsbesteuerung greift nicht und § 15 AStG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Nachteil: Wie bei inländischen Stiftungen fällt die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre an (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 ErbStG). In der Praxis wird teils erwogen, den Verwaltungssitz vor Ablauf der 30 Jahre wieder nach Liechtenstein zu verlegen. Praxis-Hinweise • Ziele definieren: Vermögensschutz, Governance, Ausschüttungslogik und Nachfolge festlegen.• Errichtung planen: Rechtsunsicherheiten zum Steuerklassenprivileg sowie die möglichen Folgen der Wegzugsbesteuerung berücksichtigen.• Doppelansässigkeit sauber umsetzen: Die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland organisatorisch und dokumentarisch absichern.• Ausschüttungen trennen: Herkunft der Mittel (Erträge versus Vermögen) nachvollziehbar dokumentieren.• 30‑Jahres-Zyklus einplanen: Erbersatzsteuer frühzeitig in die Strukturplanung einbeziehen. Hinweis zum EuGH-Verfahren Die Frage der Anwendbarkeit des Steuerklassenprivilegs auf liechtensteinische Familienstiftungen ist beim EuGH anhängig. Aktenzeichen: C‑142/24 (Vorlage des FG Köln vom 30.11.2023, 7 K 217/21). Fazit Die liechtensteinische Familienstiftung bietet zivilrechtliche Flexibilität. Steuerlich ist die doppelansässige Ausgestaltung für deutsche Familien oft robuster, weil sie Vorteile bei Errichtung und laufender Besteuerung bündelt. Die Erbersatzsteuer bleibt der zentrale Nachteil. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung, eine tatsächlich in Deutschland ausgeübte Geschäftsleitung und laufende Dokumentation sind entscheidend.

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Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, S. 623) Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland nach § 33a Abs. 1 EStG – das ändert sich ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen grundlegend überarbeitet. Anlass ist das Jahressteuergesetz 2024. Wichtigste Neuerung: Geldzahlungen werden nur noch anerkannt, wenn sie per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person fließen. Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und ersetzt die Fassung vom 06.04.2022. Kernaussagen auf einen Blick Wer kann begünstigt unterstützt werden? Begünstigt sind nur gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nach inländischem Recht (z. B. Ehegatten, Eltern). Nicht begünstigt sind u. a. Kinder mit Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch sowie Personen, die nur nach ausländischem Recht unterhaltsberechtigt sind. Welche Nachweise verlangt das Finanzamt? Typische Praxisfragen 1) Darf ich direkt an Dritte zahlen (Miete, Klinik)?Ja, als „abgekürzter Zahlungsweg“, wenn die Verbindlichkeit der unterstützten Person besteht und nachgewiesen wird. 2) Reichen Transfers in eine mobile Geldbörse?In der Regel nein. Ohne klare Zuordnung zu einem Bankkonto der unterstützten Person fehlt der begünstigte Zahlungsnachweis. 3) Wie wird zeitanteilig gekürzt?Unterjährige Zahlungen mindern den Höchstbetrag um 1/12 je fehlendem Monat; zahlreiche Beispiele im Schreiben (z. B. erstmalige Zahlung ab Juni). 4) Welche eigenen Bezüge werden angerechnet?Alle Geld- und Sachbezüge der unterstützten Person; Umrechnung in Euro; Kostenpauschale 180 € bei ausländischen Renten/vergleichbaren Einkünften. 5) Gilt eine Ländergruppenkürzung?Ja. Höchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag sind je nach Wohnsitzstaat zu kürzen (Ländergruppeneinteilung). Handlungsempfehlungen für die Praxis

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BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur E-Rechnung: Was Unternehmen jetzt konkret wissen und tun müssen

Zum 1. Januar 2025 startet in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im inländischen B2B-Bereich. Das neue BMF-Schreiben präzisiert zahlreiche Detailfragen und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an. Nachfolgend die wichtigsten Punkte für die Praxis – kompakt und verständlich. 1) Anwendungsbereich: Für wen gilt die Pflicht? Ausnahmen 2) Welche Formate sind zulässig? 3) Inhaltliche Mindestanforderungen & „kein Link-Out“ 4) Validierung: Formatfehler vs. Geschäftsregelfehler 5) Berichtigung & Änderungen nach Rechnungsstellung 6) Aufbewahrung Handlungsempfehlungen für Unternehmen Fazit Das BMF schafft Klarheit: E-Rechnung ist ab 2025 der neue Standard im B2B-Inland – mit klaren Regeln zu Format, Inhalt, Validierung und Aufbewahrung. Wer jetzt Formate vereinbart, Systeme validierungsfähig macht und Prüf-/Archivprozesse sauber aufsetzt, erfüllt nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern schafft die Basis für medienbrucharme Abläufe und sicherere Umsatzsteuerprozesse.

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Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, S. 617) Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG: Das ändert sich ab 2025

Kurzfazit: Das BMF hat seine Hinweise zu Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung aktualisiert. Wichtigste Neuerung: Geldunterhalt ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch abziehbar, wenn er per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers gezahlt wird. Außerdem wurden Beträge und Beispiele angepasst. Was ist neu ab VZ 2025? Wer ist begünstigt? Voraussetzungen im Überblick Nachweise Praxisfolgen & To-dos für Mandant/innen Beispielhafte Beträge (aus dem BMF)

Bild: Corbis
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BFH zur Kassenführung und Schätzungsmethoden bei Bargeschäften

Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. X R 19/21) grundlegende Aussagen zu den Anforderungen an die Kassenführung sowie zur Auswahl und Begründung von Schätzungsmethoden getroffen. Das Urteil betrifft insbesondere Betriebe mit überwiegenden Bargeschäften, in denen offene Ladenkassen genutzt werden. Hintergrund Der Kläger betrieb in den Jahren 2013 und 2014 eine Diskothek in Hamburg. Die Einnahmen wurden über bis zu fünf offene Ladenkassen erfasst. Die Tagesumsätze wurden auf Zetteln festgehalten und an die Buchhaltung übergeben. Einzelaufzeichnungen der Kassenvorgänge existierten nicht. Das Finanzamt beanstandete die Kassenführung und sah die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß an. Es nahm daraufhin Hinzuschätzungen vor, gestützt unter anderem auf die amtliche Richtsatzsammlung. Das Finanzgericht bestätigte diese Vorgehensweise. Der Kläger legte Revision ein. Entscheidung des BFH Der BFH entschied, dass: Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Bedeutung für die Praxis Das Urteil verdeutlicht, dass bei Bargeschäften höchste Anforderungen an die Kassenführung gestellt werden. Wer mit offenen Ladenkassen arbeitet, läuft Gefahr, dass bereits kleine Mängel zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen. Für Schätzungen stellt der BFH klar, dass ein innerer Betriebsvergleich Vorrang vor pauschalen Richtsätzen haben sollte. Zudem dürften die Richtsätze in ihrer aktuellen Form nicht mehr uneingeschränkt belastbar sein. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob Schätzungen der Finanzverwaltung ausreichend begründet sind und ob die herangezogenen Vergleichsdaten den Anforderungen genügen.

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