Aktuelles

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 04. September 2024 aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ihre Auffassung zur steuerlichen Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen und bringt ihre Auffassung grundsätzlich in Einklang mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung. Danach erkennt die Finanzverwaltung inkongruente Gewinnausschüttungen an, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Inkongruente Gewinnausschüttungen zeichnen sich durch eine von den Anteilen am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung aus. Eine solche inkongruente Gewinnausschüttung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel enthält. Eine solche Öffnungsklausel ermöglicht es den Gesellschaften, jedes Jahr erneut über die unterschiedlichen Gewinnverteilungsquoten zu entscheiden. Darüber hinaus kann eine inkongruente Gewinnausschüttung im Falle satzungsdurchbrechender Beschlüsse erfolgen, die mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst werden und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann. Es sind daher Fallkonstellationen denkbar, in denen ein Gesellschafter eine Gewinnausschüttung vornimmt, während ein anderer Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht ausschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt. Von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch ist nicht auszugehen, wenn die spätere Ausschüttung denselben Besteuerungsregelungen unterliegt und die Besteuerung somit lediglich aufgeschoben wurde. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Körperschaftsteuer: Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 30. August 2024 Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 15. März 2023 (I R 41/19) entschieden, dass die gleichzeitige Zahlung von Pension und Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht grundsätzlich zur Qualifizierung der Pension als verdeckte Gewinnausschüttung führen muss. Mit Schreiben vom 30. August 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Urteilsgrundsätze jedoch nur teilweise übernommen.  Nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung führe die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Gehalt nicht auf die Pension angerechnet wird.  Nach Ansicht des BFH ist der parallele Bezug von Gehalt und Versorgungsbezügen betrieblich veranlasst und fremdüblich, wenn die Summe aus reduziertem Gehalt und Versorgungsbezügen die Höhe des Aktivgehalts vor Versorgungseintritt nicht überschreitet. Bei einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeit/Aufgabenbereich sei eine Kürzung des „unschädlichen“ Betrags erforderlich. Die Finanzverwaltung hat die Auffassung des BFH dahingehend übernommen, dass grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Die nicht entscheidungserhebliche Auffassung des BFH zur Teilzeittätigkeit wurde jedoch im BMF-Schreiben nicht umgesetzt. In der Praxis gestalten sich diese Fälle daher problematisch, wenn eine vGA vermieden werden soll.  Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Einlagenrückgewähr: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Autor: Tobias Frambach Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 17. Mai 2023 (I R 42/19) entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.  In seinem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, dass es für die Anwendbarkeit einer steuerfreien Einlagenrückgewähr i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 7 KStG bedarf. [tba Auffassung, dass das Stiftungskapital zurückgewährt werden kann] Mit Schreiben vom 24. April 2024 positioniert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu diesem Urteil. Danach vertritt das BMF weiterhin die Auffassung, dass eine Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitere, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagenkonto festgestellt wird und folglich auch nicht für eine Einlagenrückgewähr verwendet werden kann. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Einkommensteuer: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01. März 2024

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Änderung der maßgebenden Beträge  für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01. März 2024 angepasst.  Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten Zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab dem 01. März 2024 EUR 1.286. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den Steuerpflichtigen ab dem 01. März 2024 EUR 964. Für jede andere Person (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt beträgt der Pauschbetrag ab dem 01. März 2024 EUR 643. Für Steuerpflichtige, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG ab dem 01. März 2024 EUR 193. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen Tag vor dem Einlanden des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Außenprüfung – Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 05. September 2024 gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgende Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftliche Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen.  Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. November 1974 (IV B 7 – S 1401 – 25/74, BStBl. I, 994). Die Zusammenstellung umfasst (I.) Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich) sowie (II.) Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Leitsätze für die Preiseermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Änderungsverordnungen. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Einkommensteuer: Neue Betriebsausgabenpauschalen ab dem Veranlagungszeitraum 2023

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 06. April 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Veranlagungszeiträume ab 2023 neue Betriebsausgabenpauschalen bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit bekanntgegeben. Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird eine Betriebsausgabenpauschale i.H.v. 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 Euro gewährt. Bei wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeiten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die unter den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG fallen, beträgt die Betriebsausgabenpauschale 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag wird alle Nebentätigkeiten nur einmal gewährt. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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