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Umwandlungssteuer: BMF-Schreiben veröffentlicht neuen Umwandlungssteuererlass

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 02. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den neuen Umwandlungssteuererlass zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes veröffentlicht. Der Umwandlungssteuererlass ersetzt den bisherigen Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011. Mit der neuen Fassung berücksichtigt die Finanzverwaltung ergangene Gesetzesänderungen und Rechtsprechung und aktualisiert. Wesentliche Änderungen wurden zu grenzüberschreitenden und ausländischen Umwandlungen mit Blick auf die Vergleichbarkeitsprüfung, die sachlichen und zeitlichen Anforderungen bei den Voraussetzungen an den Teilbetrieb, die Abbildung stiller Lasten bei Umwandlungsvorgängen sowie zur Zuordnung von Kosten zur Umwandlung. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

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Erbschaftsteuer: Verwaltungsvermögenseigenschaft von am Bewertungsstichtag nicht vermieteten, sich noch im Zustand der Bebauung befindenden Grundstücken

Autor: Tobias Frambach Mit Urteil vom 14. November 2024 hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Bewertungsstichtag im Bau befindlichen Gebäude trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG darstellen. Nach Ansicht des FG sind für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (Bewertungsstichtag) maßgebend. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung an Dritte kommt es nicht an. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Normzweck. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Übertragung leerstehende Immobilien erst kurz vor der Übertragung nicht mehr und kurz danach wieder Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Ebenso liege kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da das Bestreben, Steuern zu sparen bzw. den Tatbestand einer Steuerbefreiungsvorschrift zu verwirklichen, eine im Übrigen angemessene rechtliche Gestaltung nicht unangemessen macht.  Direkt zum FG-Urteil kommen Sie hier .

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Abgabenordnung: Verlängerung der Bekanntgabefrist von drei auf vier Tage

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an die Änderungen der §§ 122, 122a und 123 AO durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurde die gesetzliche Bekanntgabefiktion ab dem 01. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert. Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. 

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Wegzugssteuer: Einführung einer Wegzugsteuer auf Anteile an (Spezial-)Investmentfonds

Autor: Tobias Frambach Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Mit dem JStG 2024 wurde unter anderem eine Wegzugssteuer für Anteile an (Spezial-)Investmentfonds eingeführt. Von der Wegzugsteuer sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen betroffen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Wegzugssteuer umfasst zum einen Anteile an intransparenten Investmentfonds, sofern der Anleger insgesamt mindestens 1 Prozent der gezeichneten/ausgegebenen Investmentanteile hält oder seine Anschaffungskosten mind. 500.000 Euro (gilt pro Investmentfonds) betragen. Zum anderen werden Anteile an Spezial-Investmentfonds unabhängig von der Beteiligungshöhe oder einem Betrag der Anschaffungskosten erfasst. Es werden sowohl Anteile an in- als auch ausländische (Spezial-)Investmentfonds umfasst, wobei sich die Anteile im Privatvermögen der Anleger befinden oder werden mittelbar über eine vermögensverwaltende transparente Gesellschaft (z.B. GbR, gewerblich entprägte GmbH & Co. KG) gehalten werden. Die Wegzugsteuer greift bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; bei unentgeltlicher Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie bei einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der (Spezial-)Investmentanteile. In diesen Fällen wird eine Veräußerung der (Spezial-)Investmentanteile zum gemeinen Wert fingiert. Ein entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt unter Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung grundsätzlich der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (in Summe 26,375 Prozent). Ein Kapitalertragsteuereinbehalt durch die depotführende Stelle erfolgt nicht. Die Wegzugsteuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten, jeweils zum 31.07. der Folgejahre, entrichtet werden. Sofern der Steuerpflichtige eine Rückkehrabsicht nachweist, kann auf Antrag eine Stundung erfolgen. Darüber hinaus gewährleistet die Finanzverwaltung die Ratenzahlung/Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistungen. Zuletzt ist auf die Behaltensregelungen und Mitteilungspflichten hinzuweisen.

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Umsatzsteuer: Neue Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025

Autor: Tobias Frambach Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Im JStG 2024 wurde die bestehende Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG umfassend überarbeite. Hintergrund war die Richtlinie der Europäischen Union (EU) (2020/285/EU) vom 18. Februar 2020, nach der die EU-Mitgliedsstaaten zur Anpassung der bestehenden Kleinunternehmerregelung verpflichtet wurden. Zentrales Element der Neufassung ist der Wegfall der Begrenzung der Kleinunternehmerregelung auf das Inland. Hierzu wurde eine unionsweit einheitliche Umsatzgrenze für alle in der EU erbrachten Leistungen von 100.000 Euro eingeführt. Darüber hinaus wurden die nationalen Umsatzgrenze für das Vorjahr auf 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) und für das laufende Jahr auf 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) angehoben. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist unverändert möglich. Zur Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung wurde zudem ein besonderes Meldeverfahren in § 19a UStG eingeführt. Dieses müssen Unternehmer beachten, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen möchten.  Sofern Sie Rückfragen zu den Neuerungen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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Reisekosten und Reisekostenvergütungen: Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen ab dem 01. Januar 2025

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 02. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 01. Januar 2025 bekannt gemacht. Sofern mehrtätige Reisen in verschiedenen Staaten durchgeführt werden, ist folgendes zu beachten: Es gelten nachfolgende Pauschbeträge im Ausland (Auswahl). Die vollständige Übersicht finden Sie hier [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2024-12-02-steuerliche-behandlung-reisekosten-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=14]. Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbetrag für Übernachtungskosten Abwesenheitsdauer von mind. 24 Stunden je Kalendertag Abwesenheitsdauer von mind. 8 Stunden je Kalendertag   EUR EUR EUR Belgien 59 40 141 China (Hongkong) 71 48 169 China (Peking) 30 20 185 China (Shanghai) 58 39 217 Dänemark 75 50 183 Frankreich (Paris) 58 39 159 Italien (Rom) 48 32 150 Kroatien 46 31 191 Liechtenstein 56 37 190 Luxemburg 63 42 139 Malta 46 31 114 Niederlande 47 32 122 Österreich 50 33 117 Polen (Breslau) 34 23 124 Polen (Warschau) 40 27 143 Polen (Im Übrigen) 34 23 124 Portugal 32 21 111 Schweiz (Genf) 66 44 186 Schweiz (im Übrigen) 64 43 180 Spanien (Barcelona) 34 23 144 Spanien (Madrid) 42 28 131 Spanien (Palma de Mallorca) 44 29 142 Spanien (im Übrigen) 34 23 103 Türkei (Ankara) 32 21 110 Türkei (Izmir) 44 29 120 Türkei (im Übrigen) 24 16 107 Vereinigte Arabische Emirate 65 44 156 USA (Los Angeles) 64 43 262 USA (Miami) 65 44 256 USA (New York City) 66 44 308 UK (London) 66 44 163 UK (Im Übrigen) 52 35 99 Zypern 42 28 125

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Krankheitskosten: Nachweispflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2024

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 26. November 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut Stellung zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten Stellung genommen. Der Nachweis der Krankheitskosten hat im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erfolgen. Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung ist die Nachweisführung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Dazu muss der Kassenbeleg den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (z.B. den Namen des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts enthalten.  Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Umwandlungssteuer: Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum nach § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG führen nicht mehr zu negativen Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft

Autor: Tobias Frambach Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Dabei wurde § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG neu eingeführt. Danach soll verhindert werden, dass bei einer Einbringung u.a. eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft durch Entnahmen des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile entstehen können. Damit korrigiert der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung vom 07. März 2018 (I R 12/16), nach den Entnahmen die den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen, nach § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG zu einer Minderung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile führen, wodurch auch negative Anschaffungskosten entstehen konnten. Durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG bedarf es einer Wertaufstockung, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negativ werden würde. Dadurch können die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile nicht negativ werden, während es beim Einbringenden zur Aufstockung und damit Besteuerung der stillen Reserven kommen kann. § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG findet in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge mit Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember2023 oder in anderen Fällen mit Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 erstmalig Anwendung. Bei einer nach dem 31. Dezember 2023 beschlossenen Umwandlung und einer beantragten Rückbeziehung in den Veranlagungszeitraum 2023 sollte es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handeln. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.

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Aussetzungszinsen: Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen

Autor: Tobias Frambach Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (VI B 35/24 (AdV)) hat der Bundesfinanzhof Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes für Zinszeiträume ab dem 01. Januar 2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen i.H.v. 0,35 Prozent für jeden Monat gewährt. Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig sei. Dies sei u.a. auf das strukturelle Niedrigzinsniveau nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 zurückzuführen. Während für Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 keine Änderungen eintraten, wurde der Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 zu schaffen. Für die Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 gilt seither ein monatlicher Zinssatz i.H.v. 0,15 Prozent. Weitere Zinsarten (u.a. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§ 236 AO)) waren von dem Beschluss des BVerfG nicht betroffen. Offen ist nun, inwieweit auch eine die Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 als verfassungswidrig gelten. Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Direkt zur Entscheidung des BFH kommen Sie hier .

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