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Wachstumsbooster: Steuerlicher „Wachstumsbooster“ für Deutschland 

Von: Tobias Frambach Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. Mai 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt. Das steuerliche Entlastungsvolumen der fünf Maßnahmen soll sich bis zum Jahr 2029 auf insgesamt rund EUR 45 Mrd. belaufen. Es sind folgende Steueränderungen geplant:

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Kryptowährungen: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für Anleger

Autor: Tobias Frambach Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. März 2024 einen Entwurf für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen vorgelegt. Der Schwerpunkt des Schreibens liegt auf den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage in Kryptowährungen. Das Entwurfsschreiben soll das bestehende BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 über Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token ergänzen. Es soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. 1.       Allgemeine Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflichten ist hervorzuheben, dass sowohl bei dezentralen als auch bei zentralen Handelsplattformen die Informationen in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen fallen. Die bloße Bereitstellung des öffentlichen Schlüssels reicht für den Nachweis nicht aus. Dabei kann das Finanzamt die zur Erstellung von Steuerreports genutzten Unterlagen und Daten wie CSV-Dateien und Transaktionsübersichten anfordern. Zur Überprüfung von einzelnen Angaben können auch Screenshots aus einer Wallet oder dem Account einer Handelsplattform eingeholt werden. Sofern der Handel über einen ausländischen Betreiber erfolgt, hat der Steuerpflichtige erweiterte Mitwirkungspflichten zu beachten. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen zulasten des Steuerpflichtigen und können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Die Schätzungen dürfen jedoch nicht der Sanktionierung des Steuerpflichtigen dienen. Der Entwurf endet mit einem umfangreichen Katalog an Angaben, die von den Finanzämtern angefordert werden können, wie genutzte Wallet-Adressen, Transaktions-Hashwerte oder Account Angaben zu den genutzten Börsen beziehungsweise Handelsplattformen. 2.       Steuerliche Pflichten im Betriebsvermögen Sofern die Anlage in Kryptowährungen im Betriebsvermögen erfolgt, sind die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Aufbewahrungspflichten der §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO) zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl. I, 1269) zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff verwiesen. Darüber hinaus fordert die Finanzverwaltung eine entsprechende Verfahrensdokumentation. 3.       Steuerliche Pflichten im Privatvermögen Erfolgt die Anlage in Kryptowährungen im Privatvermögen, sind grundsätzlich die allgemeinen Mitwirkungspflichten zu beachten. Hat der Steuerpflichtige besondere Aufbewahrungspflichten nach § 147a AO zu beachten (Überschusseinkünfte größer 500.000 Euro), sind diese auch im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu berücksichtigen. Danach sind die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Sie haben Fragen rund um die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten? Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Einkommensteuer: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Autor: Tobias Frambach Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder weisen diese Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund u.a. der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Juli 2023 (2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014, 998)) und 12. Juli 2023 (2 BvR 482/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH- Urteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv) zurück. Danach verstoße die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 7 GewStG nicht gegen das Grundgesetz. Den Steuerpflichtigen steht gegen diese Allgemeinverfügung unter den weiteren Voraussetzungen die Klage zu. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Direkt zur Allgemeinverfügung kommen Sie hier .

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Einkommensteuer: Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen

Autor: Tobias Frambach Nach Urteil des Finanzgericht (FG) Niedersachen vom 11. Dezember 2024 (9 K 83/24) stellt die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlagen eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.  Die Entscheidung des FG weicht von der Entscheidung des FG Nürnberg vom 19. September 2024 (4 K 1440/23) ab, nach der § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot  und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung enthält. Das FG Niedersachsen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen zugelassen. Die Revision ist anhängig unter dem Aktenzeichen X R 2/25. Direkt zur Entscheidung kommen Sie hier: FG Niedersachsen v. 11.12.2024 – 9 K 83/24

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Abgabenordnung: Neue Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung veröffentlicht. Diese sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) für eine Außenprüfung beizufügen. Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden. Wesentliche Inhalte betreffen: Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2013 (IV A 4 – S 0403/13/10001, DOK 2013/0958391, BStBl. I, 1264) und gilt ab dem 01. Januar 2025. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

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Arbeitshilfen: Neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) mit Stand vom Januar 2025

Autor: Tobias Frambach Mit Datum vom 14. Februar 2025 haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert (Stand: Januar 2025). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden ist es in der Praxis erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstücks auf das abnutzbare Gebäude sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach Rechtsprechung des BFH (v. 10. Oktober 2000, IX R 86/97, BStBl. II 2001, 183) ist der Gesamtkaufpreis nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie auf das Gebäude andererseits aufzuteilen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung. Direkt zur Arbeitshilfe kommen Sie hier .

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Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Autor: Tobias Frambach Mit Urteil v. 17. Oktober 2024 (III R 1/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sofern die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes einer Kaptalgesellschaft einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraum („zu Beginn des 31. Dezember“) erfolgt, die sog. Erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch genommen werden kann, da die Kapitalgesellschaft in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war. In der Praxis ist daher entscheidend darauf zu achten, dass die letztmalige Veräußerung einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit zum Ende des Erhebungszeitraums erfolgt. Eine technisch bedingte Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31. Dezember, 23:59 Uhr, zugelassen (BFH v. 11. August 2024 – I R 89/03). Direkt zur Entscheidung des BFH kommen Sie hier .

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Umsatzsteuer: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2025

Autor: Tobias Frambach Mit BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Pauschbeträge für unentgeltlichen Wertabgaben (sog. Sachentnahme) für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben. Die Pauschbeträge sollen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Dadurch soll eine Vereinfachung geschafft werden, da der Steuerpflichtige so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen entbunden werden soll (§ 148 S. 1 AO). Zu- oder Abschläge zur Anpassung der Pauschbeträge an individuelle Verhältnisse sind daher nicht zulässig.  Der Pauschbetrag stellt einen Jahreswert dar und gilt für eine Person. Dabei entfällt der Ansatz für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, während für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen ist.  Die Pauschbeträge gelten insbesondere für Bäckereien, Gaststätten aller Art, Getränkeeinzelhandel oder Café und Konditoreien. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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Einkommensteuer: Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Autor: Tobias Frambach Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 9/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten, welche nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Darüber hinaus spricht sich der BFH auch für eine Verteilung anderer Zahlungen aus, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige sonstige berufliche Fahrten in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Sofern der Steuerpflichtige keinen Fahrzeugaufwendungen nachweist, stehen dem Steuerpflichtigen pauschalierte Kilometersätze i.H.v. 0,30 EUR (§ 5 BRKG) zur Verfügung. Alternativ kann der Steuerpflichtige anhand von individuellen Kilometersätzen die gesamten Fahrzeugkosten berücksichtigen. Dabei sind die Fahrzeugkosten grundsätzlich nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen. Entgegen des Abflussprinzips sind jedoch Kosten, die sich wirtschaftlich auf die Dauer eines Leasingvertrages erstrecken, unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen. Dies gilt z.B. auch für einen weiteren Satz Reifen. Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier .

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Investmentsteuer: BMF veröffentlicht Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG

Autor: Tobias Frambach Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG veröffentlicht. Basiszins beträgt 2,53 Prozent. Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren abgeleitet.  Die Vorabpauschale findet in der Regel dann Anwendung, wenn der Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine hinreichend hohe Ausschüttung vornimmt. Grundsätzlich ist dies bei thesaurierenden Fonds der Fall. Die Vorabpauschale ist dabei der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres einen Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Dabei wird der Basisertrag durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszins (für 2025: 2,53 Prozent) berechnet.  Im Jahr des Erwerbes der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.  Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2025 gilt somit als am 02. Januar 2026 zugeflossen. Die auf die Vorabpauschale fällige Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (in Summe: 26,375 Prozent) wird zu Beginn des Jahres vom Verrechnungskonto eingezogen. Auf eine ausreichende Kontodeckung ist zu achten. Falls ein Freistellungsauftrag mit ausreichender Höhe eingereicht wurde, wird die Vorabpauschale hierauf angerechnet

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