Bundesverfassungsgericht bestätigt Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften

Von: Tobias Frambach

Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 2 BvL 19/14) die Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften bestätigt. Damit bleibt die seit vielen Jahren umstrittene Begrenzung der Verlustverrechnung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer in Kraft.

Hintergrund

Grundsätzlich dürfen Unternehmen Verluste in künftige Jahre vortragen und dort mit Gewinnen verrechnen. Diese Verlustvorträge sind jedoch gesetzlich eingeschränkt: Bis zu einer Million Euro können Verluste vollständig genutzt werden, darüber hinausgehende Beträge nur in Höhe von 60 Prozent des Gewinns (bzw. 70 Prozent für die Jahre 2024 bis 2027). Die restlichen Verluste müssen weiter vorgetragen werden.

Die Folge: Auch bei hohen Verlustvorträgen kann es zu einer Steuerzahlung kommen, weil ein Teil des Gewinns stets steuerpflichtig bleibt. Besonders problematisch wird dies, wenn ein Unternehmen aufgrund von Insolvenz oder Liquidation gar keine künftigen Gewinne mehr erwirtschaften kann. In diesen Fällen entsteht ein sogenannter „Definitiveffekt“ – Verluste gehen endgültig unter, obwohl sie noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden.

Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG hat nun entschieden, dass diese Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Richter sehen in der Mindestbesteuerung weder eine verfassungswidrige Substanzbesteuerung noch eine unzulässige Ungleichbehandlung. Auch in Fällen, in denen Verluste endgültig verloren gehen, müsse der Gesetzgeber keine Härtefallklausel vorsehen. Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Typisierung sei hier weit und werde nicht überschritten.

Damit hat das Gericht klargestellt: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Sonderregelungen für Insolvenz- oder Auflösungsfälle einzuführen. Ob die Finanzverwaltung künftig im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen (z. B. über § 163 AO) Erleichterungen gewährt, bleibt allerdings offen.

Bedeutung für die Praxis

Die Mindestbesteuerung ist und bleibt für Kapitalgesellschaften ein fester Bestandteil der steuerlichen Planung. Unternehmen müssen damit rechnen, dass auch bei vorhandenen Verlustvorträgen Steuerzahlungen entstehen können. Gerade in Krisensituationen oder bei geplanten Umstrukturierungen ist dieser Effekt zu berücksichtigen.

Handlungsempfehlungen für Mandanten

Unternehmen sollten ihre Verlustvorträge und deren Nutzungsmöglichkeiten regelmäßig überprüfen und in der Finanzplanung berücksichtigen, dass Verluste über eine Million Euro hinaus nur eingeschränkt nutzbar sind. Bei drohender Liquidation oder Insolvenz empfiehlt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um mögliche Billigkeitsanträge zu prüfen und zu dokumentieren, ob besondere Härten vorliegen. Für laufende Verfahren bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Spielräume bei der Anwendung eröffnet – rechtlich erzwingen lässt sich dies nach der Entscheidung des BVerfG jedoch nicht mehr.

Fazit

Das BVerfG hat die Mindestbesteuerung bestätigt und damit die Linie des Gesetzgebers gestärkt. Unternehmen müssen auch künftig damit leben, dass Verluste nicht unbegrenzt genutzt werden können und selbst in Verlustsituationen Steuerzahlungen entstehen. Für die Praxis bedeutet dies: Verlustvorträge rechtzeitig in die Steuerplanung einbeziehen und für Krisenszenarien vorsorgen.

Direkt zum Beschluss kommen Sie hier:

[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-071.html]

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