BFH: Revision zur Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb einer Kampfsportschule zugelassen

Von: Tobias Frambach

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 12. August 2025 (Az. V B 60/24) entschieden, dass die Revision in einem Verfahren zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Kampfsportschule zugelassen wird. Damit soll auf höchster Ebene geklärt werden, welche Anforderungen Leistungen erfüllen müssen, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen und zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind.

Ausgangspunkt war ein Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24. Oktober 2024 (Az. 2 K 1180/20), welches die Steuerfreiheit verneinte. Die Betreiberin der Kampfsportschule legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein – mit Erfolg. Nun wird der BFH Gelegenheit haben, den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG für Bildungseinrichtungen genauer zu bestimmen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Abgrenzung: Handelt es sich bei Kampfsportkursen lediglich um sportliche Freizeitangebote, oder können sie auch Bildungscharakter im steuerrechtlichen Sinn haben, etwa durch die Vermittlung von Disziplin, Körperbeherrschung, Selbstverteidigungsfähigkeiten oder speziellen beruflichen Anforderungen (z. B. im Sicherheitsgewerbe)?

Für betroffene Einrichtungen bietet die zugelassene Revision die Chance auf mehr Rechtssicherheit. Bereits jetzt empfiehlt es sich, die eigenen Kursangebote kritisch zu prüfen und zu dokumentieren, welche Inhalte über die reine Sportausübung hinausgehen und gezielt Kenntnisse oder Fähigkeiten mit Bildungscharakter vermitteln. Dazu können beispielsweise Lehrpläne, Kursbeschreibungen oder Teilnehmerbestätigungen gehören, die den erzieherischen oder berufsqualifizierenden Zweck klar hervorheben.

Sollte der BFH die Steuerfreiheit in bestimmten Fällen bejahen, könnten Kampfsportschulen ihre Leistungen künftig steuerlich günstiger anbieten und sich zugleich von reinen Freizeitanbietern abgrenzen.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier:

[https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520242/]

Nach oben scrollen
Cookie Consent mit Real Cookie Banner