Autor: Tobias Frambach
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (VI B 35/24 (AdV)) hat der Bundesfinanzhof Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes für Zinszeiträume ab dem 01. Januar 2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen i.H.v. 0,35 Prozent für jeden Monat gewährt.
Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig sei. Dies sei u.a. auf das strukturelle Niedrigzinsniveau nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 zurückzuführen. Während für Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 keine Änderungen eintraten, wurde der Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 zu schaffen. Für die Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 gilt seither ein monatlicher Zinssatz i.H.v. 0,15 Prozent. Weitere Zinsarten (u.a. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§ 236 AO)) waren von dem Beschluss des BVerfG nicht betroffen.
Offen ist nun, inwieweit auch eine die Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 als verfassungswidrig gelten. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Direkt zur Entscheidung des BFH kommen Sie hier .