Autor: Tobias Frambach
Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG veröffentlicht. Basiszins beträgt 2,53 Prozent. Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren abgeleitet.
Die Vorabpauschale findet in der Regel dann Anwendung, wenn der Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine hinreichend hohe Ausschüttung vornimmt. Grundsätzlich ist dies bei thesaurierenden Fonds der Fall. Die Vorabpauschale ist dabei der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres einen Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Dabei wird der Basisertrag durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszins (für 2025: 2,53 Prozent) berechnet.
Im Jahr des Erwerbes der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2025 gilt somit als am 02. Januar 2026 zugeflossen. Die auf die Vorabpauschale fällige Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (in Summe: 26,375 Prozent) wird zu Beginn des Jahres vom Verrechnungskonto eingezogen. Auf eine ausreichende Kontodeckung ist zu achten. Falls ein Freistellungsauftrag mit ausreichender Höhe eingereicht wurde, wird die Vorabpauschale hierauf angerechnet