Erbschaftsteuer: Verwaltungsvermögenseigenschaft von am Bewertungsstichtag nicht vermieteten, sich noch im Zustand der Bebauung befindenden Grundstücken

Autor: Tobias Frambach

Mit Urteil vom 14. November 2024 hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Bewertungsstichtag im Bau befindlichen Gebäude trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG darstellen.

Nach Ansicht des FG sind für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (Bewertungsstichtag) maßgebend. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung an Dritte kommt es nicht an. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Normzweck. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Übertragung leerstehende Immobilien erst kurz vor der Übertragung nicht mehr und kurz danach wieder Dritten zur Nutzung überlassen wurde.

Ebenso liege kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da das Bestreben, Steuern zu sparen bzw. den Tatbestand einer Steuerbefreiungsvorschrift zu verwirklichen, eine im Übrigen angemessene rechtliche Gestaltung nicht unangemessen macht. 

Direkt zum FG-Urteil kommen Sie hier .

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