Autor: Tobias Frambach
Mit Urteil v. 17. Oktober 2024 (III R 1/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sofern die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes einer Kaptalgesellschaft einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraum („zu Beginn des 31. Dezember“) erfolgt, die sog. Erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch genommen werden kann, da die Kapitalgesellschaft in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.
In der Praxis ist daher entscheidend darauf zu achten, dass die letztmalige Veräußerung einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit zum Ende des Erhebungszeitraums erfolgt. Eine technisch bedingte Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31. Dezember, 23:59 Uhr, zugelassen (BFH v. 11. August 2024 – I R 89/03).
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