Autor: Tobias Frambach
Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Mit dem JStG 2024 wurde unter anderem eine Wegzugssteuer für Anteile an (Spezial-)Investmentfonds eingeführt. Von der Wegzugsteuer sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen betroffen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Die Wegzugssteuer umfasst zum einen Anteile an intransparenten Investmentfonds, sofern der Anleger insgesamt mindestens 1 Prozent der gezeichneten/ausgegebenen Investmentanteile hält oder seine Anschaffungskosten mind. 500.000 Euro (gilt pro Investmentfonds) betragen. Zum anderen werden Anteile an Spezial-Investmentfonds unabhängig von der Beteiligungshöhe oder einem Betrag der Anschaffungskosten erfasst.
Es werden sowohl Anteile an in- als auch ausländische (Spezial-)Investmentfonds umfasst, wobei sich die Anteile im Privatvermögen der Anleger befinden oder werden mittelbar über eine vermögensverwaltende transparente Gesellschaft (z.B. GbR, gewerblich entprägte GmbH & Co. KG) gehalten werden.
Die Wegzugsteuer greift bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; bei unentgeltlicher Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie bei einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der (Spezial-)Investmentanteile.
In diesen Fällen wird eine Veräußerung der (Spezial-)Investmentanteile zum gemeinen Wert fingiert. Ein entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt unter Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung grundsätzlich der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (in Summe 26,375 Prozent). Ein Kapitalertragsteuereinbehalt durch die depotführende Stelle erfolgt nicht.
Die Wegzugsteuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten, jeweils zum 31.07. der Folgejahre, entrichtet werden. Sofern der Steuerpflichtige eine Rückkehrabsicht nachweist, kann auf Antrag eine Stundung erfolgen. Darüber hinaus gewährleistet die Finanzverwaltung die Ratenzahlung/Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistungen. Zuletzt ist auf die Behaltensregelungen und Mitteilungspflichten hinzuweisen.