Autor: Tobias Frambach
Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Im JStG 2024 wurde die bestehende Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG umfassend überarbeite. Hintergrund war die Richtlinie der Europäischen Union (EU) (2020/285/EU) vom 18. Februar 2020, nach der die EU-Mitgliedsstaaten zur Anpassung der bestehenden Kleinunternehmerregelung verpflichtet wurden. Zentrales Element der Neufassung ist der Wegfall der Begrenzung der Kleinunternehmerregelung auf das Inland. Hierzu wurde eine unionsweit einheitliche Umsatzgrenze für alle in der EU erbrachten Leistungen von 100.000 Euro eingeführt. Darüber hinaus wurden die nationalen Umsatzgrenze für das Vorjahr auf 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) und für das laufende Jahr auf 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) angehoben. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist unverändert möglich.
Zur Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung wurde zudem ein besonderes Meldeverfahren in § 19a UStG eingeführt. Dieses müssen Unternehmer beachten, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen möchten.
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