Autor: Tobias Frambach
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 17. Mai 2023 (I R 42/19) entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.
In seinem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, dass es für die Anwendbarkeit einer steuerfreien Einlagenrückgewähr i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 7 KStG bedarf. [tba Auffassung, dass das Stiftungskapital zurückgewährt werden kann]
Mit Schreiben vom 24. April 2024 positioniert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu diesem Urteil. Danach vertritt das BMF weiterhin die Auffassung, dass eine Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitere, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagenkonto festgestellt wird und folglich auch nicht für eine Einlagenrückgewähr verwendet werden kann.
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