Einkommensteuer: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Autor: Tobias Frambach

Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder weisen diese Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund u.a. der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Juli 2023 (2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014, 998)) und 12. Juli 2023 (2 BvR 482/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH- Urteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv) zurück. Danach verstoße die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 7 GewStG nicht gegen das Grundgesetz.

Den Steuerpflichtigen steht gegen diese Allgemeinverfügung unter den weiteren Voraussetzungen die Klage zu. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Direkt zur Allgemeinverfügung kommen Sie hier .

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