Einkommensteuer: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01. März 2024

Autor: Tobias Frambach

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Änderung der maßgebenden Beträge  für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01. März 2024 angepasst. 

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten Zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab dem 01. März 2024 EUR 1.286. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den Steuerpflichtigen ab dem 01. März 2024 EUR 964. Für jede andere Person (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt beträgt der Pauschbetrag ab dem 01. März 2024 EUR 643. Für Steuerpflichtige, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG ab dem 01. März 2024 EUR 193.

Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen Tag vor dem Einlanden des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier .

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