Liechtensteinische Familienstiftung: Kompaktüberblick für deutsche Unternehmerfamilien

Liechtensteinische Familienstiftungen werden wegen ihrer Flexibilität, der schnellen Gründung und der professionellen Verwaltung häufig als Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung in Betracht gezogen. Für deutsche Stifter ist jedoch die steuerliche Behandlung in Deutschland entscheidend. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Punkte knapp zusammen und konzentriert sich auf praxisrelevante Aspekte.

Steuerliche Ausgangslage

Im Vergleich zur deutschen Familienstiftung überzeugt die liechtensteinische Variante zivilrechtlich durch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist jedoch, wie Stifter, Stiftung und Begünstigte in Deutschland besteuert werden. Der Beitrag unterstellt, dass liechtensteinische Familienstiftungen aus deutscher Sicht steuerlich intransparent sind, und vergleicht die zentralen Lebensphasen: Errichtung, laufende Besteuerung und Ausschüttungen.

Errichtung: Steuerklassenprivileg und Wegzugsbesteuerung

Bei der Erstausstattung einer deutschen Familienstiftung kann das sogenannte Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) zur Anwendung kommen. Dadurch richtet sich die Steuerklasse nicht nach der allgemeinen Steuerklasse III, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis der entferntesten in der Satzung genannten Begünstigten, was regelmäßig zu günstigeren Steuersätzen führt.

Für liechtensteinische Familienstiftungen ist die Anwendbarkeit dieses Privilegs derzeit nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Köln hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (Rechtssache C‑142/24). Bis zu einer Entscheidung besteht insoweit Rechtsunsicherheit.

Wird Vermögen auf eine ausschließlich im Ausland ansässige Stiftung übertragen, kann bei Anteilen im Privatvermögen eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG ausgelöst werden. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist zudem die mögliche Entstrickung nach § 16 Abs. 3a EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG zu beachten.

Laufende Besteuerung

Deutsche Familienstiftungen unterliegen mit ihren weltweiten Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und zusätzlich der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Liechtensteinische Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland unterliegen in Deutschland nicht der Erbersatzsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Allerdings ist § 15 AStG zu beachten: Sind Satzungssitz und Verwaltungssitz ausschließlich im Ausland, können Einkünfte der Stiftung den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zugerechnet werden („dry income“).

Ausschüttungen an deutsche Begünstigte

Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ausschüttungen aus dem Vermögen der Stiftung sind demgegenüber grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Bei liechtensteinischen Stiftungen wird diskutiert, ob neben der Einkommensteuer zusätzlich Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG anfallen kann. Das birgt das Risiko einer Doppelbelastung.

Doppelansässige Familienstiftung: Konzept und Vorteile

Eine doppelansässige Familienstiftung hat ihren Satzungssitz in Liechtenstein und den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. Zivilrechtlich ist die Verlegung beziehungsweise Begründung des Verwaltungssitzes in Deutschland möglich. Steuerlich wird die Stiftung in Deutschland wie eine inländische Stiftung behandelt.

Vorteile: Das Steuerklassenprivileg kann bei der Errichtung genutzt werden, die Wegzugsbesteuerung greift nicht und § 15 AStG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Nachteil: Wie bei inländischen Stiftungen fällt die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre an (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 ErbStG). In der Praxis wird teils erwogen, den Verwaltungssitz vor Ablauf der 30 Jahre wieder nach Liechtenstein zu verlegen.

Praxis-Hinweise

• Ziele definieren: Vermögensschutz, Governance, Ausschüttungslogik und Nachfolge festlegen.
• Errichtung planen: Rechtsunsicherheiten zum Steuerklassenprivileg sowie die möglichen Folgen der Wegzugsbesteuerung berücksichtigen.
• Doppelansässigkeit sauber umsetzen: Die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland organisatorisch und dokumentarisch absichern.
• Ausschüttungen trennen: Herkunft der Mittel (Erträge versus Vermögen) nachvollziehbar dokumentieren.
• 30‑Jahres-Zyklus einplanen: Erbersatzsteuer frühzeitig in die Strukturplanung einbeziehen.

Hinweis zum EuGH-Verfahren

Die Frage der Anwendbarkeit des Steuerklassenprivilegs auf liechtensteinische Familienstiftungen ist beim EuGH anhängig. Aktenzeichen: C‑142/24 (Vorlage des FG Köln vom 30.11.2023, 7 K 217/21).

Fazit

Die liechtensteinische Familienstiftung bietet zivilrechtliche Flexibilität. Steuerlich ist die doppelansässige Ausgestaltung für deutsche Familien oft robuster, weil sie Vorteile bei Errichtung und laufender Besteuerung bündelt. Die Erbersatzsteuer bleibt der zentrale Nachteil. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung, eine tatsächlich in Deutschland ausgeübte Geschäftsleitung und laufende Dokumentation sind entscheidend.

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