20. Oktober 2025

Uncategorized

Liechtensteinische Familienstiftung: Kompaktüberblick für deutsche Unternehmerfamilien

Liechtensteinische Familienstiftungen werden wegen ihrer Flexibilität, der schnellen Gründung und der professionellen Verwaltung häufig als Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung in Betracht gezogen. Für deutsche Stifter ist jedoch die steuerliche Behandlung in Deutschland entscheidend. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Punkte knapp zusammen und konzentriert sich auf praxisrelevante Aspekte. Steuerliche Ausgangslage Im Vergleich zur deutschen Familienstiftung überzeugt die liechtensteinische Variante zivilrechtlich durch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist jedoch, wie Stifter, Stiftung und Begünstigte in Deutschland besteuert werden. Der Beitrag unterstellt, dass liechtensteinische Familienstiftungen aus deutscher Sicht steuerlich intransparent sind, und vergleicht die zentralen Lebensphasen: Errichtung, laufende Besteuerung und Ausschüttungen. Errichtung: Steuerklassenprivileg und Wegzugsbesteuerung Bei der Erstausstattung einer deutschen Familienstiftung kann das sogenannte Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) zur Anwendung kommen. Dadurch richtet sich die Steuerklasse nicht nach der allgemeinen Steuerklasse III, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis der entferntesten in der Satzung genannten Begünstigten, was regelmäßig zu günstigeren Steuersätzen führt. Für liechtensteinische Familienstiftungen ist die Anwendbarkeit dieses Privilegs derzeit nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Köln hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (Rechtssache C‑142/24). Bis zu einer Entscheidung besteht insoweit Rechtsunsicherheit. Wird Vermögen auf eine ausschließlich im Ausland ansässige Stiftung übertragen, kann bei Anteilen im Privatvermögen eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG ausgelöst werden. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist zudem die mögliche Entstrickung nach § 16 Abs. 3a EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG zu beachten. Laufende Besteuerung Deutsche Familienstiftungen unterliegen mit ihren weltweiten Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und zusätzlich der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Liechtensteinische Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland unterliegen in Deutschland nicht der Erbersatzsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Allerdings ist § 15 AStG zu beachten: Sind Satzungssitz und Verwaltungssitz ausschließlich im Ausland, können Einkünfte der Stiftung den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zugerechnet werden („dry income“). Ausschüttungen an deutsche Begünstigte Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ausschüttungen aus dem Vermögen der Stiftung sind demgegenüber grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Bei liechtensteinischen Stiftungen wird diskutiert, ob neben der Einkommensteuer zusätzlich Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG anfallen kann. Das birgt das Risiko einer Doppelbelastung. Doppelansässige Familienstiftung: Konzept und Vorteile Eine doppelansässige Familienstiftung hat ihren Satzungssitz in Liechtenstein und den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. Zivilrechtlich ist die Verlegung beziehungsweise Begründung des Verwaltungssitzes in Deutschland möglich. Steuerlich wird die Stiftung in Deutschland wie eine inländische Stiftung behandelt. Vorteile: Das Steuerklassenprivileg kann bei der Errichtung genutzt werden, die Wegzugsbesteuerung greift nicht und § 15 AStG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Nachteil: Wie bei inländischen Stiftungen fällt die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre an (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 ErbStG). In der Praxis wird teils erwogen, den Verwaltungssitz vor Ablauf der 30 Jahre wieder nach Liechtenstein zu verlegen. Praxis-Hinweise • Ziele definieren: Vermögensschutz, Governance, Ausschüttungslogik und Nachfolge festlegen.• Errichtung planen: Rechtsunsicherheiten zum Steuerklassenprivileg sowie die möglichen Folgen der Wegzugsbesteuerung berücksichtigen.• Doppelansässigkeit sauber umsetzen: Die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland organisatorisch und dokumentarisch absichern.• Ausschüttungen trennen: Herkunft der Mittel (Erträge versus Vermögen) nachvollziehbar dokumentieren.• 30‑Jahres-Zyklus einplanen: Erbersatzsteuer frühzeitig in die Strukturplanung einbeziehen. Hinweis zum EuGH-Verfahren Die Frage der Anwendbarkeit des Steuerklassenprivilegs auf liechtensteinische Familienstiftungen ist beim EuGH anhängig. Aktenzeichen: C‑142/24 (Vorlage des FG Köln vom 30.11.2023, 7 K 217/21). Fazit Die liechtensteinische Familienstiftung bietet zivilrechtliche Flexibilität. Steuerlich ist die doppelansässige Ausgestaltung für deutsche Familien oft robuster, weil sie Vorteile bei Errichtung und laufender Besteuerung bündelt. Die Erbersatzsteuer bleibt der zentrale Nachteil. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung, eine tatsächlich in Deutschland ausgeübte Geschäftsleitung und laufende Dokumentation sind entscheidend.

Uncategorized

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, S. 623) Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland nach § 33a Abs. 1 EStG – das ändert sich ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen grundlegend überarbeitet. Anlass ist das Jahressteuergesetz 2024. Wichtigste Neuerung: Geldzahlungen werden nur noch anerkannt, wenn sie per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person fließen. Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und ersetzt die Fassung vom 06.04.2022. Kernaussagen auf einen Blick Wer kann begünstigt unterstützt werden? Begünstigt sind nur gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nach inländischem Recht (z. B. Ehegatten, Eltern). Nicht begünstigt sind u. a. Kinder mit Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch sowie Personen, die nur nach ausländischem Recht unterhaltsberechtigt sind. Welche Nachweise verlangt das Finanzamt? Typische Praxisfragen 1) Darf ich direkt an Dritte zahlen (Miete, Klinik)?Ja, als „abgekürzter Zahlungsweg“, wenn die Verbindlichkeit der unterstützten Person besteht und nachgewiesen wird. 2) Reichen Transfers in eine mobile Geldbörse?In der Regel nein. Ohne klare Zuordnung zu einem Bankkonto der unterstützten Person fehlt der begünstigte Zahlungsnachweis. 3) Wie wird zeitanteilig gekürzt?Unterjährige Zahlungen mindern den Höchstbetrag um 1/12 je fehlendem Monat; zahlreiche Beispiele im Schreiben (z. B. erstmalige Zahlung ab Juni). 4) Welche eigenen Bezüge werden angerechnet?Alle Geld- und Sachbezüge der unterstützten Person; Umrechnung in Euro; Kostenpauschale 180 € bei ausländischen Renten/vergleichbaren Einkünften. 5) Gilt eine Ländergruppenkürzung?Ja. Höchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag sind je nach Wohnsitzstaat zu kürzen (Ländergruppeneinteilung). Handlungsempfehlungen für die Praxis

Uncategorized

BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur E-Rechnung: Was Unternehmen jetzt konkret wissen und tun müssen

Zum 1. Januar 2025 startet in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im inländischen B2B-Bereich. Das neue BMF-Schreiben präzisiert zahlreiche Detailfragen und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an. Nachfolgend die wichtigsten Punkte für die Praxis – kompakt und verständlich. 1) Anwendungsbereich: Für wen gilt die Pflicht? Ausnahmen 2) Welche Formate sind zulässig? 3) Inhaltliche Mindestanforderungen & „kein Link-Out“ 4) Validierung: Formatfehler vs. Geschäftsregelfehler 5) Berichtigung & Änderungen nach Rechnungsstellung 6) Aufbewahrung Handlungsempfehlungen für Unternehmen Fazit Das BMF schafft Klarheit: E-Rechnung ist ab 2025 der neue Standard im B2B-Inland – mit klaren Regeln zu Format, Inhalt, Validierung und Aufbewahrung. Wer jetzt Formate vereinbart, Systeme validierungsfähig macht und Prüf-/Archivprozesse sauber aufsetzt, erfüllt nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern schafft die Basis für medienbrucharme Abläufe und sicherere Umsatzsteuerprozesse.

Uncategorized

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, S. 617) Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG: Das ändert sich ab 2025

Kurzfazit: Das BMF hat seine Hinweise zu Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung aktualisiert. Wichtigste Neuerung: Geldunterhalt ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch abziehbar, wenn er per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers gezahlt wird. Außerdem wurden Beträge und Beispiele angepasst. Was ist neu ab VZ 2025? Wer ist begünstigt? Voraussetzungen im Überblick Nachweise Praxisfolgen & To-dos für Mandant/innen Beispielhafte Beträge (aus dem BMF)

Nach oben scrollen
Cookie Consent mit Real Cookie Banner