BFH zur Kassenführung und Schätzungsmethoden bei Bargeschäften
Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. X R 19/21) grundlegende Aussagen zu den Anforderungen an die Kassenführung sowie zur Auswahl und Begründung von Schätzungsmethoden getroffen. Das Urteil betrifft insbesondere Betriebe mit überwiegenden Bargeschäften, in denen offene Ladenkassen genutzt werden. Hintergrund Der Kläger betrieb in den Jahren 2013 und 2014 eine Diskothek in Hamburg. Die Einnahmen wurden über bis zu fünf offene Ladenkassen erfasst. Die Tagesumsätze wurden auf Zetteln festgehalten und an die Buchhaltung übergeben. Einzelaufzeichnungen der Kassenvorgänge existierten nicht. Das Finanzamt beanstandete die Kassenführung und sah die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß an. Es nahm daraufhin Hinzuschätzungen vor, gestützt unter anderem auf die amtliche Richtsatzsammlung. Das Finanzgericht bestätigte diese Vorgehensweise. Der Kläger legte Revision ein. Entscheidung des BFH Der BFH entschied, dass: Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Bedeutung für die Praxis Das Urteil verdeutlicht, dass bei Bargeschäften höchste Anforderungen an die Kassenführung gestellt werden. Wer mit offenen Ladenkassen arbeitet, läuft Gefahr, dass bereits kleine Mängel zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen. Für Schätzungen stellt der BFH klar, dass ein innerer Betriebsvergleich Vorrang vor pauschalen Richtsätzen haben sollte. Zudem dürften die Richtsätze in ihrer aktuellen Form nicht mehr uneingeschränkt belastbar sein. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob Schätzungen der Finanzverwaltung ausreichend begründet sind und ob die herangezogenen Vergleichsdaten den Anforderungen genügen.
