6. Dezember 2024

Aktuelles

Wegzugssteuer: Einführung einer Wegzugsteuer auf Anteile an (Spezial-)Investmentfonds

Autor: Tobias Frambach Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Mit dem JStG 2024 wurde unter anderem eine Wegzugssteuer für Anteile an (Spezial-)Investmentfonds eingeführt. Von der Wegzugsteuer sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen betroffen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Wegzugssteuer umfasst zum einen Anteile an intransparenten Investmentfonds, sofern der Anleger insgesamt mindestens 1 Prozent der gezeichneten/ausgegebenen Investmentanteile hält oder seine Anschaffungskosten mind. 500.000 Euro (gilt pro Investmentfonds) betragen. Zum anderen werden Anteile an Spezial-Investmentfonds unabhängig von der Beteiligungshöhe oder einem Betrag der Anschaffungskosten erfasst. Es werden sowohl Anteile an in- als auch ausländische (Spezial-)Investmentfonds umfasst, wobei sich die Anteile im Privatvermögen der Anleger befinden oder werden mittelbar über eine vermögensverwaltende transparente Gesellschaft (z.B. GbR, gewerblich entprägte GmbH & Co. KG) gehalten werden. Die Wegzugsteuer greift bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; bei unentgeltlicher Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie bei einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der (Spezial-)Investmentanteile. In diesen Fällen wird eine Veräußerung der (Spezial-)Investmentanteile zum gemeinen Wert fingiert. Ein entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt unter Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung grundsätzlich der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (in Summe 26,375 Prozent). Ein Kapitalertragsteuereinbehalt durch die depotführende Stelle erfolgt nicht. Die Wegzugsteuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten, jeweils zum 31.07. der Folgejahre, entrichtet werden. Sofern der Steuerpflichtige eine Rückkehrabsicht nachweist, kann auf Antrag eine Stundung erfolgen. Darüber hinaus gewährleistet die Finanzverwaltung die Ratenzahlung/Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistungen. Zuletzt ist auf die Behaltensregelungen und Mitteilungspflichten hinzuweisen.

Aktuelles

Umsatzsteuer: Neue Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025

Autor: Tobias Frambach Am 6. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02. Dezember 2024 (BGBl.) in Kraft getreten. Im JStG 2024 wurde die bestehende Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG umfassend überarbeite. Hintergrund war die Richtlinie der Europäischen Union (EU) (2020/285/EU) vom 18. Februar 2020, nach der die EU-Mitgliedsstaaten zur Anpassung der bestehenden Kleinunternehmerregelung verpflichtet wurden. Zentrales Element der Neufassung ist der Wegfall der Begrenzung der Kleinunternehmerregelung auf das Inland. Hierzu wurde eine unionsweit einheitliche Umsatzgrenze für alle in der EU erbrachten Leistungen von 100.000 Euro eingeführt. Darüber hinaus wurden die nationalen Umsatzgrenze für das Vorjahr auf 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) und für das laufende Jahr auf 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) angehoben. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist unverändert möglich. Zur Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung wurde zudem ein besonderes Meldeverfahren in § 19a UStG eingeführt. Dieses müssen Unternehmer beachten, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen möchten.  Sofern Sie Rückfragen zu den Neuerungen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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